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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bock_staatsrecht_1907
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Bock, Eduard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
Hofbuchdruckerei Carl Liebich
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Edition title:
3. Auflage
Scope:
923 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Bundesgebiet
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • 1. Kapitel. Allgemeines.
  • 2. Kapitel. Das Zoll- und Handelsgebiet.
  • 3. Kapitel. Der Zollvereinigungs-Vertrag vom 8. Juli 1867.
  • 4. Kapitel. Die Zölle.
  • 5. Kapitel. Die Steuern.
  • 6. Kapitel. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern.
  • 7. Kapitel. Die Ausfuhr- und Einfuhr-Statistik.
  • 8. Kapitel. Die Freundschafts-, Handels-, Schiffahrts-, Konsular- und Zollverträge.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

— 15 — 
Ebensowenig werden Geflügelsendungen, gleichgültig ob sie für den Grenzverkehr (8 30) 
oder für weiter im Innern des Deutschen Reiches gelegene Orte bestimmt sind, im all— 
gemeinen grenztierärztlich untersucht. Es sind jedoch die nach 8 3 beizubringenden Ur— 
sprungszeugnisse und Gesundheitsbescheinigungen von den Zollbeamten zu prüfen und mit 
der Sendung zu vergleichen. In Seuchenverdachtsfällen können die Transporte an den 
Grenzpunkten zurückgehalten und kann ihre Untersuchung durch den Grenz= oder Bezirks- 
tierarzt angeordnet werden. 
7. Ist die Einfuhr der Tiere nicht zu beanstanden, so wird dies vom Grenz= oder 
Bezirkstierarzt, bei Geflügeltransporten von den mit der Prüfung der Ursprungszeugnisse 
beauftragten Beamten auf dem Viehpasse bescheinigt. Damit wird die Genehmigung zur 
Einfuhr der Tiere nach Deutschland erteilt. 
Die Viehpässe werden den Einführenden wieder ausgehändigt mit Ausnahme derjenigen 
für Eisenbahnsendungen von Geflügel (§ 6 Absatz 4) und von Schlachtvieh (8 31), welche 
den Frachtbriefen oder Beförderungsscheinen beizufügen sind. Die Viehpässe sind mindestens 
6 Monate aufzubewahren. 
Das einzuführende Vieh ist von der Grenzuntersuchungsstelle unverzüglich und auf 
kürzestem Wege nach seinem Bestimmungsorte zu bringen. 
Die Viehpässe für in Sachsen verbleibendes Schlachtvieh sind von den Polizeibehörden 
der Bestimmungsorte (§ 32) einzuziehen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 
Dasselbe hat in Sachsen mit den Viehpässen für Handelsgeflügel (vergl. § 14 der Ver- 
ordnung, Maßregeln gegen die Geflügelcholera und Hühnerpest betr., vom 1. Februar 
1904, G= u. V.-Bl. S. 57) zu erfolgen. 
8 8. Wird für ein einzuführendes Tier ein vorschriftsmäßiges Ursprungszeugnis 
nicht beigebracht oder erweist sich das erstere nach seiner Identität mit dem im Zeugnis 
bezeichneten Tiere nicht übereinstimmend oder stammt dasselbe aus einem Gebiete, das für 
die Ausfuhr von Tieren der betreffenden Gattung gesperrt ist, so ist das Tier zurück- 
zuweisen. Bei Klauenvieh und Geflügel hat sich die Zurückweisung in der Regel auch auf 
alle mit dem zurückgewiesenen Tiere zusammentransportierten Tiere zu erstrecken. 
Bei Zurückweisungen von Geflügel seiten der nach § 6 Absatz 4 mit der Prüfung der 
Pässe beauftragten Beamten kann der Einführende eine anderweite Prüfung der Pässe und 
Untersuchung der Geflügeltransporte durch den Grenz= oder Bezirkstierarzt bei den in § 2 
genannten Stellen beantragen. 
Die erfolgte Zurückweisung und den Anlaß hierzu hat der untersuchende Tierarzt auf 
dem Ursprungszeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen, sodann aber 
dasselbe sofort dem zuständigen Grenzpolizeibeamten zu behändigen, der unter Weitergabe 
des Zeugnisses der betreffenden Grenzzollbehörde von dem Vorgange Mitteilung zu machen
	        

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