Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Sachverzeichnis.
Document type:
Monograph
Structure type:
Index

Contents

Table of contents

  • Archiv des öffentlichen Rechts.
  • Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Druckfehlerberichtigungen.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Zur Selbstverwaltung der Krankenkassen.
  • Ein Beitrag zum deutschen und österreichischen Notverordnungsrechte im Kriege.
  • Die Rechtseinheit des österreichischen Staates. Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der lex posterior.
  • Die Entziehung staatlicher Orden und Ehrentitel in Preußen.
  • "Verfügungen" über deutsches Staatsgebiet.
  • Die Grundlagen des deutschen Militärversorgungsrechts.
  • Neue Probleme des Körperschaftsrechts und speziell des Bundesstaates.
  • Die Haftbarkeit des Fürstlich-Lippeschen Dömänen-Fiskus als Rechtsnachfolger des säkularisierten, zum früheren Fürstbistum Paderborn gehörigen Jesuitenklosters Falkenhagen.
  • Das Landtagswahlrecht im Fürstentum Liechtenstein.
  • Kriegsvölkerrechtliche Betrachtungen.
  • Miszellen. Zur Frage der Option.
  • Literatur.
  • Preisausschreiben zur Verwaltungsreform in den Thüringischen Staaten.
  • Register.

Full text

— 45 — 
nicht etwa ausgeschlossen, sie seien nur nicht bevorzugt“, das wäre die 
Losung. Natürlich darf auch unser einer hier seine Meinung haben und 
die könnte scheinbar ziemlich übereinstimmen. Juristen, würden wir sagen, 
seien bevorzugt, soweit es der Sache entspricht. Aber dabei denken wir 
eben, daß es der Sache in weitem Maße entspricht. Der miles perpetuus 
einerseits, die Juristen, die sich erst der Justiz, dann auch der Verwaltung 
bemächtigen, anderseits, das hat unsern neuzeitlichen Staat fertig machen 
helfen. Und bei den Folgerungen, die sich daraus ergeben mußten, wird 
es wohl bis auf weiteres bleiben. Es ist eben doch eine ganz eigenartige 
Schulung des Geistes, welche die Universität ihren Juristen mitgibt, und 
ein lebendigeres Gefühl für den Wert der festen Formen des Gemeinlebens 
Das gibt denn auch die Grundlage für jenes Standesbewußtsein, das einer 
Aristokratie gehört, und eine solche soll unser juristisches Berufsbeamten- 
tum im Staate bilden. Auf diese Weise hat es die Unabhängigkeit der 
Justiz durchgesetzt und dient es jetzt auch der Vollendung des Rechts- 
staates auf dem Gebiet der Verwaltung. 
Voraussichtlich wird uns die Zukunft mehr oder weniger rasch mehr 
oder weniger große Stücke vonParlamentarisierung unserer Staats- 
leitung bringen. Dann mögen wir uns eines solchen Elements der Selb- 
ständigkeit und des Bewußtseins eigner Verantwortlichkeit erst recht er- 
freuen. Was an der akademischen Ausbildung unseres Juristenstandes zu 
bessern ist, wird wohl in der Hauptsache der Ernst der Zeiten von selber 
mit sich bringen. Auch die nötigen Verschiebungen im Lehrstoff sind ja 
schon im vollen Gang. Wogegen wir uns verwahren müssen, das sind die 
Bestrebungen, unsere Semester mit allerlei nützlichen und wissenswerten 
Dingen zu bepacken, welche die jungen Juristen später in der Praxis durch 
die unmittelbare Anschauung viel besser und viel angenehmer kennen 
lernen. Non multa sed multum, heißt es bei uns. O0. M.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.