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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
Anschuetz_Lehrbuch_des_deutschen_Staatsrechts_1914-1919
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Meyer, Georg
Editor:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
München
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente Auflage
Scope:
1088 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Übersicht. § 19.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • 1. Die Staatenverbindungen im allgemeinen. § 12.
  • 2. Die Bundesverhältnisse
  • a) Der Staatenbund. § 13.
  • b) Der Bundesstaat. § 14.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

62 Erster Teil. Erstes Buch. $ 19. 
diese in Gaue und Gemeinden. Den Kern des Volkes bildeten 
die freien Grundbesitzer; die Verfassung hatte einen vorwiegend 
demokratischen Charakter, selbst da, wo erbliche Könige vor- 
kamen. Erst nachdem in der Zeit der Völkerwanderung das 
Königtum eine Macht an der Spitze des erobernden Stammes 
geworden war, erhielt der Staat ein mehr monarchisches 
Gepräge. 
In dem Frankenreiche wurde nicht nur der größte Teil 
der deutschen Stämme, sondern auch vielfache Elemente roma- 
nischer Nationalität zu einer politischen Einheit zusammengefaßt. 
Dasselbe war eine germanisch-romanische Universalmonarchie auf 
christlicher Grundlage, eine Auffassung, welche in der Übertragung 
der römischen Kaiserkrone auf Karl den Großen ihren formellen 
Ausdruck erhielt, Zu groß jedoch, um auf die Dauer zusammen- 
zuhalten, zerfiel es infolge der erbrechtlichen Grundsätze, welche 
im fränkischen Königshause galten, und infolge der Schwäche der 
späteren Herrscher in mehrere Teile. Durch den Vertrag von 
Verdun (843) und die Absetzung Karls des Dicken (887) sonderte 
sich der überwiegend germanische Osten von dem mehr roma- 
nischen Westen. Aus dem Ostfrankenreich ging das deutsche 
Reich hervor. Ä 
Die höchste Gewalt im Frankenreiche repräsentierte der 
König, der von einer ihn beratenden Versammlung der welt- 
lichen und geistlichen Großen (Reichsversammlung, Reichstag) 
umgeben war. Die Masse des Volkes bestand ursprünglich noch 
aus freien Grundbesitzern. Diese befanden sich gegenüber dem 
Könige in einem direkten Untertanenverhältnis, welches 
sich namentlich in der allgemeinen Wehrpflicht und dem all- 
gemeinen Treueid äußerte. Für die Zwecke der Regierung war 
das fränkische Reich in Grafschaften oder Gaue eingeteilt, 
an deren Spitze der Graf (comes, iudex, grafio), ein vom König 
eingesetzter und absetzbarer Beamter, stand. 
Diese Einrichtungen giugen vom fränkischen auf das deutsche 
Reich über. Aber schon im Frankenreiche selbst hatten sich viel- 
fache Elemente entwickelt, welche eine allmähliche Zersetzung 
derselben herbeiführten. Mit der immer wachsenden Ungleichheit 
des Grundbesitzes war eine Reihe von Abhängigkeitsver- 
hältnissen entstanden. Schutzbedürftige und besitzlose Freie 
begaben sich in den Schutz eines mächtigen Herrn oder ließen 
sich auf dessen Grund und Boden ansiedeln und bezahlten dafür 
Zinsen und Abgaben. So entstand die Klasse der Vogteileute 
und Hintersassen. Andrerseits fingen die fränkischen Könige 
an, die Großen dadurch an sich zu fesseln, daß sie [hierin dem 
Vorgehen der Kirche folgend] ihnen Grundstücke zu einem zeit- 
lich beschränkten: Nutzungsrecht in der Form eines Beneficium 
verliehen. Auch die großen Grundherren nahmen derartige Ver- 
gabungen vor. Gleichzeitig entwickelte sich die Vasallität, 
d. h. ein durch Kommendation begründetes Treueverhältnis zum
	        

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