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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

77 
2 Greifenberger Kieinbahnen. 
Mit Gültigkeit vom 1. April d. Is. werden 
die am 1. Januar 1917 für den Güterverkehr ein- 
geführten Zuschläge von 0,10, 0,05 und 0.03.4 
für 100 kg aufgehoben. 
Vom genannten Zeitpunkt ab wird zu den 
hisherigen Frachren im Stückgut-, Wagenladungs- 
und im Tierverkehr bis auf weiteres ein Kriegs- 
zuschlag von 25 / erhoben. 
Nähere Auskunft erteilen die besetzten Stationen 
der Greifenberger Kleinbahnen und der Bahnver- 
walter in Greifenberg i. Pomm. 
Stettin, den 15. März 1917. 
Kleinbahn Abteilung 
des Provinzialverbandes von Pommern. 
130) Beschluß des Provinzialausschusses. 
Der Provinzialausschuß beschließt: 
Der Beschluß des Provinzialausschusses vom 
16. Februar 1916 zu L. Nr. 3 bleibt bis auf 
weiteres in Kraft. 
Unterschriften. 
Der Beschluß vom 16. Februar 1916 lautet: 
Gemäß § 8 der Satzung der Provinzialhilfs- 
kasse von Pommern werden die von dieser Kasse 
für Darlehen zu erhebenden und für Depositen zu 
zahlenden Zinssäte bis auf weiteres wie folgt 
festgesetzt: 
1. a) An Zinsen sind zu erheben für die von 
der Provinzialhilfskasse in Provinzial- 
schuldverschreibungen nach dem Nenn- 
werte auszugebenden Darlehen · 
bei Hergabe von 3% igen 
verschreibungen 3¼ %, 
bei Hergabe von 3½ igen 
verschreibungen 3 34 %, 
bei Hergabe von 4% igen 
verschreibungen 4¼ P. 
Wenn Darlehen auf kürzere Zeit ge- 
währt werden als auf fünf Jahre, wird 
außerdem auf ein Jahr ein Zins- 
zuschlag von ½ % der Darlehens-= 
summe erhoben. Die Zahlung dieses 
Zuschlages hat am Schlusse des ersten 
Jahres, bei früherer Rückzahlung des 
Darlehens bei der Rückzahlung zu er- 
folgen. 
b) An Zinsen sind zu erheben für bare 
Darlehen: 4¼ . 
Schuld- 
Schuld- 
Schuld- 
  
Bei niedrigem Kursstande der 49 igen 
Provinzialschuldverschreibungen (unter 
100,25%) haben die Darlehensnehmer zu 
b neben der Verzinsung und Tilgung 
auch den Kursverlust zu tragen, welcher der- 
Provinzialhilfskasse durch den Verkauf 
einer entsprechenden Anzahl von 4% igen 
Provinzialschuldverschreibungen entsteht 
oder (unter Hinzurechnung von ½¼ % Un- 
kosten) entstehen würde. Der Verlust- 
betrag wird bei der Auszahlung von dem 
Darlehensbetrage in Abzug gebracht oder 
— wenn der Darlehensnehmer es wünscht 
dem Darlehensbetrage zugeschlagen 
und nebst 4¼ % Zinsen vom Tage der 
Zahlung ab aus den ersten Abzahlungen 
gedeckt, letzteres bei Privatpersonen jedoch 
nur dann, wenn auch für den Zuschlag ge- 
nügende Sicherheit bestellt wird. 
Es können auch bare Darlehen zu 3¼ 7 
oder 334 96 gewährt werden. Dann gilt 
bezüglich des Kursverlustes, der durch den 
Verkauf von 3% igen oder (bei 3 34 % 
Verzinsung) von 3½ igen Provinzial- 
schuldverschreibungen entsteht oder ent- 
stehen würde, dasselbe, was vorstehend für 
die 4¼ % igen baren Darlehen be- 
stimmt ist. 
Bei Darlehen von mindestens 1 Million 
Mark kann eine Ermäßigung des Zins- 
fußes um 0,05%0 eintreten. Diese Er- 
mäßigung kann auch bei Darlehen erfolgen, 
durch deren Aufnahme der Darlehens- 
nehmer seine bei der Provinzialhilfskasse 
bereits bestehende Schuldenlast bis zu 
1 Million Mark oder darüber vermehrt. 
2. Für Gelder, die von Kreisen, Gemeinden, 
Korporationen usw. bei der Provinzial- 
hilfskasse belegt werden, sind an Zinsen 
zu zahlen: 
a) bei täglicher Kündigung 2%5 unter 
Reichsbankdiskont, aber nicht über 3%, 
b) bei einmonatiger Kündigung 134 05 
unter Reichsbankdiskont, aber nicht 
über 3¼ 75, 
I) bei vierteljährlicher Kündigung 11½9 95 
unter Reichsbankdiskont, aber nicht 
über 3½ 0. 
Stettin, den 13. März 1917. 
Der Landeshauptmann der Provinz Pommern. 
von Eisenhart-Rothe
	        

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