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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

113 
den Retzierungspräsidenten, für Berlin dem Ober- 
präsidenten. 
Berlin, den 5. April 1917. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Im Auftrage: 
Lusensky. 
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Vorsten. 
Im Auftrage: 
Eggert. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Maubach. 
des Königlichen Regterungspräsidenten 
resp. der Königlichen Regierung. 
183) Auf Grund des Erlasses des Herrn 
Finanzministers usw. vom 5. März 1910 — 
F. M. J 15915, 11 16191, 111 874 M. d. J. 1 3160 
— ist der Steuersekretar Schroder in Naugard 
vom 22. April d. Is. ab an Stelle des am 1. August 
1917 in den Ruhestand tretenden Steuersekretärs 
Pitt von uns zum ständigen Revisor der Konig- 
lichen Kreiskasse in Naugard bestellt worden, was 
hiermit zur offentlichen Kenntnis gebracht wird. 
Die Bestallung des bisherigen 
Steuersekretärs Pitt, ist erloschen. 
Stettin, den 19. April 1917. 
Konigliche Regierung, 
Abteilung für direkte Steuern, Domänen und 
Forsten. A. 
Dr. Arnold. 
184) Es besteht die Gefahr, daß die Obstbäume 
an den Landstraßen und Gemeindewegen in diesem 
Jahre eine nach Hunderttausenden von Zentnern 
geringere als normale Ernte geben, weil es an 
Straßenarbeitern fehlt, um die Baumscheiben um- 
zugraben. 
Die Baumscheibe ist der etwa ein Quadrat- 
meter große Bodenraum um den Fuß des Baumes 
herum. Hier ruhen in der Erde die Larven und 
Puppen verschiedener Baumschädlinge, bis zur 
Baumblüte die des Apfelwicklers und etwa vom 
Juli an die des Frostspanners. Wird die Baum- 
scheibe zu den genannten Zeiten umgegraben, so 
werden die meisten dieser Schmarotzer eine Beute 
der Meisen, Buchfinken und anderer Vögel; andern- 
falls vernichten sie große Mengen des Obstes, nicht 
selten den dritten Teil desselben. 
Durch die aufgelockerte Baumscheibe dringt das 
von der Straße herabrinnende mit Nährsalzen be- 
ladene Regenwasser zu den Baumwurzeln hinunter. 
Bleibt die Baumscheibe so, wie sie im Ausgang 
des Winters stets ist, fest und mit Gras bewachsen, 
so wird der Baum sowohl unter Wassermangel als 
auch unter Mangel an Nährsalzen leiden. 
Revisors, 
  
Wassermangel zur Zeit der Blüte hat zur 
Folge, daß viele Blüten nicht zum Fruchtansatz 
kommen und abfallen, und daß die Blatter, die 
Assimilationsorgaue des Baumes, zu klein bleiben. 
Leidet der Baum später noch unter Wasser= und 
Nahrungsmangel, so läßt er einen großen Teil 
seiner Früchte im halbentwickelten Zustande ein- 
gehen und wirft sie ab. Wassermangel zu Beginn 
des Reifens der Früchte macht das vollige Aus- 
reifen unmoglich. 
Die Baumscheibe muß deshalb jahrlich 
mindestens zweimal umgegraben werden, einmal 
kurz vor dem Aufblühen, also von Mitte April ab, 
und einmal im Juli oder August. 
Diese Arbeit ist so leicht, daß jeder Knabe sie. 
ausführen kann; als Arbeitsgerät ist nur ein Spaten 
erforderlich. Damit die Wurzeln des Baumes nicht 
verletzt werden, darf man den Spaten nicht tiefer 
als 15 ein einführen. 
Hiernach erscheint es durchaus erwunscht, wenn 
die Schuljugend in der Zeit, wo nicht dringendere 
Arbeiten vorliegen, im Einvernehmen mit den 
Besitzern bei dieser Aufgabe nach Kräften sich 
betätigt usw. 
Berlin W., den 14. April 1917. 
Der Minister 
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
von Chappuis. 
An die Königlichen Regierungen usw. 
Bekanntgemacht. 
Stettin, den 21. April 1917. 
Der Regierungs-Prasident. 
von Schmeling. 
185) Anordnung 
betreffend den Absatz von Fischen aus 
Binnengewässern. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundes- 
rats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen 
und die Versorgungsregelung vom 25. September 
— 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607 — 
S. 728), der Bekanntmachung zur Ergänzung dieser 
Verordnung vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 673), der dazu erlassenen Preußischen Aus- 
führungsanweisungen vom 6. Oktober 1915 und 
vom 19. Juli 1916, sowie auf Grund der Bekannt- 
machung über die Beaufsichtigung der Fisch- 
versorgung vom 28. November 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1303) wird mit Zustimmung des 
Reichskommissars für Fischversorgung für den Um- 
fang des Regierungsbezirks Stettin bestimmt: 
Der § 1 der Anordnung, betreffend den Absatz 
von Fischen aus Binnengewässern, vom 14. April 
d. Is. — Regierungs-Amtsblatt Seite 104 — er- 
halt folgende Fassung: " 
Fischer, welche im Regierungsbezirk Stettin 
wohnen oder sich zum Zwecke des Fischfanges im
	        

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