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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

154 
fachten Enteignungsverfahrens bei 
der Erweiterung der Fabrikaulagen 
der Radiowerke G. m. b. H. in 
Rheinböllen. Vom 14. Mai 1917. 
Ausgegeben zu Berlin, den 26. Mai 1917. 
Verordnungen und Behkanntmachungen 
" höchster und höherer Behörden 
243)0 Der Minister 
für Handel und Gewerbe 
Ilb 3979 M f. H. 
VIb 2167 M. d. J. 
Anordnung 
der Landeszentralbehörden. 
J.-Nr. 
  
Auf Grund des 8 9 der Ausführungsbestim- 
mungen des Reichskanzlers vom 18. Januar 1917 
(Rel. S. 61) zur Verordnung des Bundesrats 
über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs 
und Kerzen vom 18. Januar 1917 (NGl. 
S. 60) wird folgendes bestimmt: « « 
Zuständige Behörde für das im 9 der Aus- 
fuhrungsbestimmungen vorgesehene Verfahren bei 
Übertragung des Eigentums sind die Landräte (in 
Hohenzollern die Oberamtmänner) und die Polizei- 
verwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirken 
sich die Gegenstände befinden. Im Landespolizei- 
bezirke Berlin ist der Polizeiprasident von Berlin 
zuständig. 
Berlin W., den 18. Mai 1917. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Im Auftrage: 
Lusensky. 
Der Minister des Jnnern. 
Im Auftrage: 
Schlosser. 
244) Der Minister des Innern 
Ausführungsanweisung 
zur Verordnung über die Schlachtvieh= und 
Fleischpreise für Schweine und Rinder 
vom 5. April 1917 — R. G. Bl. S. 319 ff. — 
Zu §§ 1 und 3. 
Stellen im Sinne der §§ 1 und 3 sind die 
Viehhandelsverbände. 
  
Zu §.2. 
Das Loandesfleischamt bestimmt, welche 
Mastungsorganisationen als staatlich zugelassen 
gelten. 
Zu § 4. 
Landeszentralbehörde im Sinne des § 4 ist 
das Landesfleischamt. 
Zu § 5. · 
Die Höchstpreise sind Erzeugerhöchstpreise, sie 
zurückgelegt haben, 
  
gelten beim Verkauf durch den Viehhalter (Land- 
wirt oder Mäster). Jede Nebenabrede über Ent— 
schädigungen irgendwelcher Art, Schwanzgeld, Auf— 
ladeentschädigung und dergl., durch die der Höchst- 
preis umgangen werden soll, ist strafbar. 
Anderungen der Hochstpreise, welche gemäß 
§§ 6 und 7 der Verordnung vom 19. März 1917 
— Reichs-Gesetzbl. S. 243 — und der Ausführungs- 
anweisung vom 16. April 1917 durch die Pro- 
vinzialfleischstellen erfolgen, sind im Reichs= und 
Königlich Preußischen Staatsanzeiger zu veröffent- 
lichen und sofort dem Landesfleischamt in Berlin 
anzuzeigen. 
Zu § 6. 
Mit der Viehabnahme beauftragte Stellen sind 
die Viehhandelsverbände. Der Ankauf beim Vieh- 
halter darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Ein 
Verkauf mehrerer Tiere derselben Viehgattung zu 
einem Einheitspreis für 50 kg Lebendgewicht und 
die gemeinsame Gewichtsfeststellung ist nur insoweit 
zulässig, als es sich um Tiere gleicher Schlacht- 
werts= und gleicher Gewichtsklassen handelt. 
Die Bestimmung darüber, ob die Wägung am 
Standorte der Tiere, an der Verladestelle oder nach 
den örtlichen Bedürfnissen an anderer Stelle statt- 
zufinden hat, wird von den Viehhandelsverbänden 
getroffen. Die Feststellung des zu, bezahlenden 
Lebendgewichts hat „nüchtern gewogen“ zu erfolgen. 
Nähere Bestimmung, was als „nüchtern gewogen" 
zu gelten hat, treffen die Viehhandelsverbände. 
Hierbei ist, soweit die Tiere nicht vor ihrer Ver- 
wiegung 12 Stunden futterfrei sind, oder bis zur 
Wage einen Beförderungsweg von mindestens 5 km 
zu bestimmen, welcher Gewichts- 
abzug bei gefüttert gewogenen Tieren — mindestens 
jedoch 5 v. H. — zu machen ist. 
Die Regelung im Sinne des Absatzes 2 der 
Verordnung erfolgt durch die Provinzialfleisch- 
stellen, im Regierungsbezirk Sigmaringen durch den 
Regierungspräsidenten. 
In Stadtkreisen haben die Festsetzungen (Abs. 1 
und 2) durch den Gemeindevorstand, im übrigen 
durch den Vorstand des Kreiskommunalverbandes 
zu erfolgen. Das Recht der Zustimmung nach 
Absatz 4 wird den Regierungspräsidenten, in Berlin 
dem Oberpräsidenten, übertragen. 
Zu § 10. 
Kommunalverbände sind die Landkreise. Wer 
als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde oder 
des Kommunalverbandes anzusehen ist, bestimmen 
die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreis- 
ordnungen. Als Gemeinden im Sinne der Bekannt- 
machung gelten auch Gutsbezirke. 
Zu § 12. 
Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde,
	        

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