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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

— 5 — 
(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht ( (§ 82 des Gesetzes) findet die 
Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt 
8 75. 
Die festgesetzten Geldstrafen fallen der Staatskasse des Bundesstaats zu, von dessen 
Behörde die Strafentscheidung getroffen ist. 
877. 
Die Wehrbeitragslisten A, die Besitzsteuerlisten und die Kassenbücher sind nach Abschluß 
des Veranlagungsverfahrens noch fünfzehn Jahre aufzubewahren. Die Wehrbeitragsakten der 
natürlichen Personen und die Besitzsteuerakten können nach Ablauf des zehnten, auf den Tod 
eines. Steuerpflichtigen folgenden Jahres ausgeschieden und vernichtet werden. 
§ 78. 
(1) Die Besitzsteuer-Sollbücher, die an deren Stelle getretenen ergänzten Besitzsteuerlisten 
6 die Restnachweisungen und die Besitzsteuer-Einnahmebücher nebst den dazugehörigen 
Belegen sind durch die Oberbehörden nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind je nach Ablauf des 
auf einen Erhebungszeitraum folgenden Rechnungsjahrs die Sollbücher und die an deren Stelle 
getretenen Besitzsteuerlisten für den abgelaufenen Erhebungszeitraum, die Restnachweisungen für 
den vorvergangenen Erhebungszeitraum und die Einnahmebücher für die letzten vier Rechnungs- 
jahre nebst den dazugehörigen Belegen der Oberbehörde einzureichen. Die oberste Landes- 
finanzbehörde kann anordnen, daß die Nachprüfung der Bücher und Belege an den Amts- 
lien der Besitzsteuerämter und Hebestellen durch. abgeordnete Beamte der Oberbehörde statt- 
zufinden hat. 
(e) Inwieweit sich die Prüfung der Oberbehörde auch auf die einzelnen Veranlagungen zur 
Besitzsteuer zu erstrecken hat, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. 
(3) Die Landesregierung kann die Prüfung anderen Behörden als den nach § 1 Abf. 1 
bestimmten Oberbehörden übertragen. Diese Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem 
Reichskanzler mitzuteilen. « 
§ 79. 
(1) Das Verfahren in Besitzsteuerangelegenheiten ist, soweit nicht hinsichtlich der Kosten in 
den §§ 60, 85 des Gesetzes ein anderes bestimmt ist, kosten-, gebühren- und stempelfrei. 
(2) Zu den Kosten des Verfahrens ist auch die Postgebühr zu rechnen, welcher die Sen- 
dungen der Besitzsteuerämter und Hebestellen an die Steuerpflichtigen unterliegen; sie fällt daher 
den letzteren nicht zur Last. Dagegen haben die Steuerpflichtigen die Postgebühr für die von 
ihnen an die bezeichneten Behörden zu richkenden Sendungen zu tragen. 
Aufbewah-= 
rungsfristen. 
Prüfungs- 
verfahren. 
Kosten.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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