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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

219 
bei Steinquappen (Aalmutter)....... . 0,75 4 
„ Stören, in ganzen Fischen 1,75 „ 
„ „ auzgeschlachtt.. 2,40 „ 
82. 
Die Uberschreitung dieser Höchstpreise wird mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu 10 000 A bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt an Stelle der hiermit 
aufgehobenen den gleichen Gegenstand betreffenden 
Verordnung vom 10. v Mts. — Regierungs-Amts- 
blatt Seite 193 — mit dem Tage der Veröffent- 
lichung durch das Regierungs-Amtsblatt in Kraft. 
Stettin, den 5. August 1917. 
Der Regierungspräsident. 
von Schmeling. 
369) Bekanntmachung. 
Da die Lotsenstation in Westklün zurzeit in- 
folge der Kriegsverhältnisse mit Lotsen nicht besetzt 
ist. haben die lotsenpflichtigen Schiffe, welche bisher 
auf der Fahrt nach und von See die Fahrstraße 
über Elb und Bock und durch den Peenestrom zu 
nehmen pflegten, bis auf weiteres ihren Weg über 
Swinemünde zu wählen. Sofern lotsenpflichtige 
Schiffe aus unabweisbaren Gründen aus dem Re- 
gierungsbezirk Stettin über Carnin hinaus Peene- 
strom abwärts zu fahren wünschen, werden sie bis 
auf weiteres einen Lotsen in Stettin und Swine- 
münde für die Fahrt bis Carnin erst erhalten. nach- 
dem sie nachgewiesen haben, daß sie sich für die 
Weiterfahrt von Carnin einen Lotsen von der zu- 
ständigen Station in Anklam beziehungsweise des 
Regierungsbezirks Stralsund gesichert haben. Die 
Kosten für die Bestellung eines solchen Lotsen und 
die Kosten der Fahrt des Lotsen auf der Eisenbahn 
von seiner Station bis Carnin haben die den Lotsen 
bestellenden Schiffe zu tragen. 
Entsprechend wird bei Fahrten lotsenpflichtiger 
Schiffe Peenestrom aufwärts über Carnin hinaus 
in dem Regierungsbezirk Stettin verfahren werden. 
Stettin, den 1. August 1917. 
Der Regierungspräsident. 
In Vertretung: 
von Seebach. 
anderer Behörden. 
370) Von den 4% igen Schuldverschrei- 
bungen des Kreises Anklam, 3. Ausgabe sind 
am 6. Juli 1917 ausgelost worden: 
1. Buchstabe N. Nr. 93, 87 über je 5000 M, 
2. Buchstaber B. Nr. 75, 51, 53 33 über je 
1000 M, 
3. Buchstabe C. Nr. 16 über 500 „. 
Ferner sind durch Ankauf zur Tilgung bestimmt 
die Schuldverschreibungen bung 
  
Buchstabe A. Nr. 222, 219 und 223 über 
je 5000 MA, 
Buchstabe D. Nr. 12 und 42 über je 200 /. 
Die Schuldverschreibungen zu 1, 2 und 3 
werden hiermit den Inhabern zum 1. Oktober 
1917 gekündigt. 
Die Rückzahlung erfolgt vom genannten Tage 
ab gegen Rückgabe der Schuldverschreibungen nebst 
den noch nicht fälligen Zinsscheinen usw. bei der 
Kreiskommunalkasse in Anklam, der Deutschen Bank 
in Berlin, bei der Mecklenburgischen Hypotheken- 
und Wechselbank in Schwerin i. Meckl, und der 
Landschaftlichen Bank für die Provinz Pommern 
in Stettin. 
Vom 1. Oktober d. Is. ab hört die Verzinsung 
der ausgelosten Schuldverschreibungen auf. 
Anklam, den 12. Juli 1917. 
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. 
von Rosenstiel. 
8371) Bekanntmachung. 
Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 be- 
stimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
für den Bereich des II. Armeekorps mit Ausschluß 
des Festungsbereichs Swinemünde folgendes: 
Jeder Leiter eines Betriebes, welcher von 
der Überweisung eines Hilfsdienstoflichtigen 
gemäß § 7 Ziffer 2 des Gesetzes über den 
vaterländischen Hilfsdienst Nachricht erhält, 
hat binnen 3 Tagen nach Eingang der Uber- 
weisungsbenachrichtigung dem Einberufungs- 
ausschuß Mitteilung zu machen, ob der Hilfs- 
dienstpflichtige den Dienst angetreten hat. 
Zuwiderhandlungen, werden nach § 9b des 
Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 
Mark bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Stettin, den 6. August 1917. 
Der stellvertretende Kommandierende General 
des II. Armeekorps. 
Frhr. v. Vietinghoff, 
General der Kavallerie à la suite des 
Kürassier-Regiments Königin. 
Abt. Z. Nr. 57468. 
Personalnachrichten. 
Im Bereiche der Eichungsinspektion Stettin ist 
der Eichamtsbureaudiätar Papke in Stettin zum 
Königlichen Eichamtssekretär und der Hilfseichmeister 
Kasten in Swinemünde zum Königlichen Eichmeister 
ernannt worden.
	        

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