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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1917
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
107
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Full text

R. 
Auszug 
aus den 
Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Bekauntmachung des Reichskanzlers vom 30. November 1916. 
(Zeutralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 461 ff.) 
. 81. 
Die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die 
mit der Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer betrauten Behörden. 
§ 2. 
Die Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen finden für die Veranlagung und Erhebung 
der außerordentlichen Kriegsabgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuer- 
gesetz und den Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen nichts anderes ergibt. 
83. 
(1) Die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der außerordent— 
lichen Kriegsabgabe der Einzelpersonen „egelt sich in der gleichen Weise wie bei der Besitzsteuer. 
(2) Zur Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe inländischer Gesell- 
schaften ist der Bundesstaat zuständig, in dem sie ihren Sitz haben. Zur Veranlagung und 
Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe ausländischer Gesellschaften ist der Bundesstaat 
zuständig, in dessen Gebiet sich der inländische Geschäftsbetrieb befindet, und wenn sich der 
inländische Geschäftsbetrieb auf mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Bundesstaat, auf den der 
größte Teil des inländischen Geschäftsbetriebs entfällt. 
) In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. 
" 319. 
() Polizeibehörden, die von der Absicht eines Steuerpflichtigen, ins Ausland auszuwandern, 
oder von Tatsachen, die ihn der Gefährdung der Abgabeerhebung verdächtig machen, Kenntnis 
erhalten, haben hiervon dem zuständigen Besitzsteueramte Mitteilung zu machen. Der Reichs- 
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Vorschrift. 
(#2) Das Besitzsteueramt hat alsbald die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und, falls 
ein Anlaß hierzu besteht, die Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Sicherheitsleistung ist gemäß 
812 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zu erzwingen, falls der Steuerpflichtige nicht freiwillig ander- 
weite ausreichende Sicherheit leistet. In welcher Art Sicherheit geleistet werden kann, richtet sich 
nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Gegen die Verfügung steht dem Steuerpflichtigen die 
Verwaltungsbeschwerde offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
(63) Die Sicherheitsleistung ist in der letzten Spalte der Kriegssteuerliste zu vermerken. 
Stener- 
behörden. 
Anwendung 
der Besitz- 
steuer-Aus- 
führungsbe- 
stimmungen. 
Zuständig- 
keit. 
Gefährdung "6 
der Abgabe-- 
erhebung.
	        

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