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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1918
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
108
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Full text

346 
(Nr. 6507.) Verordnung über Hoöchstpreise für Hafer- 
nährmittel und Teigwaren. Vom 
27. Oktober 1918. 
(Nr. 6508.) Bekanntmachung, betreffend Anderung 
der Ausführungsbestimmungen vom 
24. Okrober 1917 zu der Verordnung 
über Zigarettentabak. Vom 27 Oktober; 
1918. 
Ausgegeben zu Berlin, den 29 Oktober 1918. 
Gesetz-Sammlung. 
(Nr. 11692.) Verordnung über Abänderung der 
Verordnung, betreffend die Reisekosten 
der in Angelegenheiten der direkten 
Staatssteuern berufenen Kommissions- 
und Ausschußmitglieder, vom 28. De- 
zember 1910. Vom 26. September 
1918. 
Verordnung über die Rechtsmittel in 
Reichsstempel-, Wechselstempel-, Ver- 
kehrsteuer-, Erbschaftssteuer- und Kohlen- 
steuersachen. Vom 21. Oktober 1918. 
Ausgegeben zu Berlin, den 1. November 1918. 
(Nr 11693) 
Verordnungen und Bekanntmachungen 
höchster und höherer Behörden. 
581) Bekanntmachung 
betreffend die Ausgabe einer Reichsbanknote 
· zu 50 Mark. 
In der nächsten Zeit wird eine Reichsbuanknote 
zu 50 Mark ausgegeben werden, deren Beschreibung 
wir nachstehend zur öffentlichen Kenntnis bringen. 
Berlin, den 31. Oktober 1918. 
Reichsbank Direktorium. 
Havenstein. Maron. 
Beschreibung. 
Die neue Reichsbanknote ist auf einem Papier 
hergestellt, welches ein natürliches Wasserzeichen ent- 
häl Die Größe beträgt 10¼: 13¼ cm. Die 
Vorderseite gliedert sich in zwei deutlich geschiedene 
Teile, einen Haupiteil rechts und einen Nebenteil 
links. Beide Teile tragen einen erdbraunen Unter- 
druck, welcher im Hauptieil die ganze Fläche ein- 
  
nimmt und einen Reichsadler enthält, in dem links-. IV 
seitigen Anhang dagegen nicht die ganze Fläche be- 
deckt, sondern durch eine bewegt verlaufende Line 
abgeschlossen ist. Der Hauptteil wird nahezu qua- 
dratisch von drei Linien, einer starken und zwei 
schwächeren, umgrenzt, innerhalb deren der Text an- 
geordnet ist. Rand und Text sind in braunschwarzer 
Farbe gedruckt. Der Text hat folgenden Wortlaut 
in nachstehender Anordnung: . 
  
Reichsbanknote. 
Fünfzig 
Mark 
zahlt die Reichsbankhauptkasse in Berlin 
gegen diese Banknote dem Einlieferer. 
Vom 1. März 1919 ab kann diese Banknote 
aufgerufen und unter AImtausch gegen andere 
geseßliche Zahlungsmittel eingezogen werden. 
Berlin, den 20. Oktober 1918. 
Reichsbankdirektorium 
v. Glasenapp Schmiediche Korn 
v. Crimm Kauffmann Schneicer 
Havenstein 
v. Lumm 
Maron 
Budozies 
Der auf dem linken Teil angebrachte Text ist 
quer zum Druck des Hauptieils gestellt. Dort steht 
längs der Umrandungsliche des Hauptteils in der 
Farbe des Haupttextes zunächst die Strafandrohung: 
„Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder 
nachgemachte oder verfälschte sich verschaft und in 
Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei 
Jahren bestraft". Außerdem ist auf dem Anhang 
über dem Uniergrund ein aus fein verschlungenen 
Lmien gebildetes Zierstück in grüner Farbe gedruckt, 
dessen Mitte die Nummer der Banknote in roter 
Farbe trägt Darüber rechis oben steht in der Farbe 
des Haupttextes eine Reihennummer, die sich aus 
einem Buchstaben und einer dreistelligen Zahl zu- 
sammensetzt. 
Die Rückseite besteht aus einem in brauner 
Farbe hergestellten Druck. Die Zeichnung ist drei- 
teilig. Das rechte und linke Seitenfeld bilden gleich- 
mäßig gestellte Figuren, die aus fein veschlungenen 
Linienzügen gebildet sind Das Mirtelfeld ist aus 
einer vollen Tonfläche gebildet, aus welcher, weiß 
in braunem Grunde, in der Mitte eine große 50, 
darüber und darunter Federzüge ausgespart sind. 
532) Die im Jahre 1919 abzuhaltenden 
Prüöfungen für Zeichenlehrer und Zeichen- 
lehrerinnen beginnen: in Königsberg am 
16. Juni, in Berlin am 18. Juni, in Bres- 
lau am 17. Juni, in Cassel am 23. Juni und 
in Düsseldorf am 14. Juni. 
Berlin, den 26. Oktober 1918. 
Der Minister 
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten. 
. Nr. 7005. 
533) Preußische Ausführungsanweisung 
zur Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker vom 17. Oktober 1917 in der Fassung 
der Verordnung vom 30. September 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1217). 
Die Preußische Ausführungsanwelsung vom 
27. Oktober 1917 wird, wie folgt, abgeändert:
	        

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