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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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fullscreen: Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
abl_stettin
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
abl_stettin_1918
Title:
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Volume count:
108
Place of publication:
Stettin
Publishing house:
F. Hessenland G.m.b.H.
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin.
  • Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

Full text

447 
J. 
Im Abschnitt A Absatz 1 tritt au Stelle der 
Jahreszahl 1917—18 die Jahreszahl 1918—19. 
II. 
Im Abschnitt B Absatz 5 wird das Wort 
„Potsdam“ durch „Charlotienburg“ ersetzt. 
III. 
Im Abschnitt D fällt der zweite Satz fort. 
IV 
Im Abschnitt E wird die Jahreszahl 1916—17 
in die Jahreszahl 1917—18 und die Jahreszahl 
1917—18 in die Jahreszahl 1918—19 abgeändert. 
Berlin, den 26. Oktober 1918 
Der Staatskommissar für Volksernährung. 
In Vertretung: 
Dr. Peters. 
VIb. 3407. 
5*34) Die Diphtherie-Heilsera mit den Kon- 
trollnummern 1844 bis 1852 einschließlich, geschrie- 
ben: „Eintausendachthundertvierundvierzig bis Ein- 
tausendachthundertzweiundfünfzig einschließlich“, aus 
den Höchster Farbwerken; 351, geschrieben: 
„Dreihunderte nundfünfzig“", aus der Merkschen 
Fabrik in Darmstadt; 465 bis 472 einschließlich, 
geschrieben: „Vierhundertfünfundsechzig bis Vier- 
hundertzweiundsiebzig einschließlich“, aus dem Se- 
rumlaboratorium Ruete-Enoch in Ham- 
burg; 258 und 259, geschrieben: „Zweihnndertacht- 
undfünfzig und Zweihundertneunundfünfzig“, aus 
der Fabrik vormals E Schering in Berlin; 
27 bis 38 einschließlich, geschrieven: „Siebenund- 
zwanzig bis Achtunddreißig einschließlich“, aus den 
Behringwerken in Marburg; 169 bis 174 
einschließlich, geschrieben: „Einhundertneunundsechzig 
bis Einhundertvierundsiebenzig einschließlich“, aus 
dem Sächsischen Serumwerk in Dresden 
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Ab- 
schwächung usw. eingezogen sind, vom 1. Oktober 
d Is ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährs- 
dauer zur Einziehung bestimmt. 
Berlin, den 27. September 1918. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
- Kirchner. 
M. 12070. 
525) Die Tetanus-Sera mit den Kontroll- 
nummern 532 bis 616 einschließlich, geschrieben: 
„Fünfhundertzweiunddreißig bis Sechshundertsech- 
zehn einschließlich", aus den Höchster Farb- 
werken, ferner mit den Kontrollnummern 231 bis 
272 einschließlich, geschrieben: „Zweihunderteinund- 
dreißig bis Zweihundertzweiundsiebenzig einschließ- 
lich“, sowie 274 bis 317 einschließlich, geschrieben: 
„ Zweihundertvierundsiebenzig bis Dreihundertsieb- 
zehn einschließlich", aus den Behringwerken 
in Marburg; den Kontrollnummern 6 bis 9 ein- 
schließlich, geschrieben: „Sechs bis Neun einschließ- 
  
lich", sowie 11 bis 32 einschließlich, geschrieben: 
„Elf bis Zweiunddreißig einschließlich", aus dem 
Sächsischen Serumwerk in Dresden, und 
mit den Kontrollnummern 1 und 2, geschrieben: 
„Eins und Zwei“, aus dem Serumlabora- 
torium Ruete-Enoch in Hamburg sind wegen 
Ablaufs der staatlichen Gewährsdauer vom 1. Ok- 
tober d. Is. ab zur Einziehung bestimmt. 
Das Tetanus-Serum mir der Kontrollnummer 
273 aus den Behringwerken in Marburg ist 
wegen mangelnder Keimfreiheit bereits durch Erloß 
vom 3. Dezember 1915 — M. 13713 —, dasjenige 
mit der Kontrollnummer 10 aus dem Sächsischen 
Serumwerk in Dresden wegen Abschwächung 
durch Erlaß vom 14. November 1916 — M. 12427 — 
eingezogen werden. 
Berlin, den 27. September 1918. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: 
Kirchner. 
M 12071. 
536) Bekanntmachung. 
Auf Grund der Verordnung des Herrn Staats- 
sekretärs des Kriegsernährungsamtes vom 14. Juni 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 655) betreffend Abänderung 
der Bekanntmachung über Pferdefleisch vom 13. De- 
zember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1357) und der 
Ausführungsanweisung der Landeszentralbehörden 
vom 15. Juli 1918 verordne ich unter Aufhebung 
meiner Bekanntmachung vom 6. August 1918 fol- 
gendes: » 
1. 
Der Betrieb des chschlächtereigewerbes ein- 
schließlich des Ankaufs von Pferden zur Schlachtung 
und des Handels mit Pferdefleisch ist nur solchen 
Personen oder Stellen gestattet, die im Besitz eines 
von der Provinzialfleischstelle ausgestellten Aus- 
weises sind. 
Der Verkauf von Pferden, die zur Schlachtung 
bestimmt sind, darf nur an diese Personen oder 
Stellen erfolgen. 
2. 
Anträge auf Zulaslen zum Betriebe des Roß- 
schlächtereigewerbes sind schriftlich bei dem zustän- 
digen Landrat — in Stadtkreisen beim Magistrat — 
einzureichen. Voraussetzung für die Zulassung ist 
der Besitz einer zum Betriebe des Noßschlächterei- 
gewerbes geeigneten Anlage. Die Erteilung der 
Genehmigung wird in der Regel nur dann erfolgen, 
wenn der Antragsteller das Roßschlächtereigewerbe 
bereits vor dem 1. August 1914 betrieben hat. 
83. 
Die Ausstellung des Ausweises erfolgt nur auf 
Widerruf. Erteilung und Rücknahme der Geneh- 
migung werden öffentlich bekanntgemacht. 
Der Ausweis berechtigt nur zur Ausübung des 
Gewerbes in dem im Ausweis genannten Bezirk.
	        

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