Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
altmann_urkunden-verfassungs_1898
Title:
Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
altmann_urkunden_verfassung_2_1898
Title:
Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867.
Editor:
Altmann, Wilhelm
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Gaertners Verlagsbuchhandlung Hernamm Heyfelder
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1898
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806.
  • Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. II. Teil: seit 1867. (2)

Full text

210 58. Auswanderungswegsen 1897. 
begangen worden, 80 trifft die Strafe diesen; der Unternehmer ist 
neben demsgelben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit Seinem 
Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhält- 
nissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Stellvertreters es an 
der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. 
Die gleiche Strafe trifft Schiffsführer, welche den ihnen im 
8 33 Abgatz 2 und im 8 41 AbsSatz 3 auferlegten Verpflichtungen 
oder den auf Grund des S 36 erlassenen Vorschriften zuwider- 
handeln, ohne Unterschied, ob die Zuwiderhandlung im Inland 
oder im Auglande begangen ist. 
8 44. Agenten, (S 11), welche den Bestimmungen der SS 
15, 16, 17, 22 Abgatz 2, 23 und 25 oder den für die Ausübung 
ihres Geschäftsbetriebs von den zuständigen Behörden erlasSsenen 
Vorschriften zuwiderhandeln, werden mit Gieldstrafe von dreissig 
bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
hestraft. . 
8 45. Wer ohne die nach SS 1 und 11 erforderliche Erlaubnis 
die Beförderung von Auswanderern betreibt oder bei einen: Solchen 
Betriebe gewerbsmässig mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu Sechstausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Sich zum Ge- 
Schäfte macht, zur Auswanderung anzuwerben. 
8 46. Wer der Vorschrift des S8 26 Absatz 1 zuwiderhandelt, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
hestraft. 
S 47. Wer den auf Grund des S 42? erlassenen Vorschriften 
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu 
Scchstausend Mark oder mit Gefängnis bis zu Sechs Monaten bestraft. 
S 48. Wer eine Frauensperson zu dem Zwecke, Sie der ge- 
werbsmässigen Unzucht zuzuführen, mittelst arglistiger Verschwei- 
gung dieses Zweckes zur Auswanderung verleitet, wird mit Zucht- 
haus bis zu fünft Jahren bestraft. Neben der Zuchthausstrafe iSt 
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auszusprechen: auch 
kann zugleich auf Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu Sechs- 
tausend Mark Sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
werden. 
Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, 
welcher mit Kenntnis des vom Thäter in Solcher Weise verfolzten 
Zweckes die Auswanderung der Frauensperson vorsätzlich befördert ; 
Sind mildernde Umstände vorhanden, 80 tritt Gefängnisstrafe nicht 
unter drei Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe von ein- 
hundertfünfzig bis zu Sechstausend Mark erkannt werden kann. 
Schlussbestimmungen. 
8 49. Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der 
Bezeichnung: Aufsichtsbehörde, höhere Verwaltungsbehörde, Polizei-
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.