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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Kommunen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 39. Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel. Kommunen.
  • §. 39. Stadtgemeinden.
  • §. 40. Das Gemeindevermögen und dessen Verwaltung.
  • §. 41. Der Gemeindehaushalt.
  • §. 42. Das Besoldungswesen (Gehalts- und Pensionswesen) in den Stadtgemeinden.
  • §. 43. Die Aufsicht über die Stadtverwaltung.
  • §. 44. Die Landgemeinden.
  • §. 45. Gutsbezirke.
  • Dritter Titel. Kommunalverbände.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

g 89. Stadtgemeinden. 149 
und Wahl der Stadtverordnetenversammlung. Hierüber handelt 
Tit. II der Städteordnung in den §§ 12 bis 28. In erster Linie wird 
die Zahl der Mitglieder der Versammlung und deren Auswahl näher be- 
stimmt. Danach besteht die Versammlung aus mindestens 12 (progressiv 
steigend nach der Einwohnerzahl; bei 12000 Einwohnern 60) Mit- 
gliedern. In Gemeinden von mehr als 120 000 Einwohnern treten für 
jede weiteren 50 000 Einwohner 6 Stadtverordnete hinzu. Sämtliche 
Stadtverordnete werden auf 6 Jahre von den stimmfähigen Bürgern 
in 3 Abteilungen gewählt, welche nach Maßgabe aller von ihnen zu 
entrichtenden direkten Staats= und Kommunal-(Gemeinde-, Kreis-, 
Bezirks= und Provinzial-) Abgaben gebildet werden, und zwar in der 
Art, daß auf jede Abteilung ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuer- 
beträge aller Wähler fällt. Für jede nicht zur Staatseinkommensteuer 
veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 M. 
zum Ansatz zu bringen (Ges. vom 30. Juni 1900 GS. S. 185). 
Sogenanntes Dreiklassenwahlsystem. Steuern, die für Grund- 
besitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, 
sowie Steuern für die im Umherziehen betriebenen Gewerbe sind bei 
Bildung der Abteilungen nicht anzurechnen. Wo direkte Gemeinde- 
steuern nicht erhoben werden, tritt an deren Stelle die vom Staate ver- 
anlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer. Personen, welche vom 
Staate zu einer Steuer nicht veranlagt sind, wählen stets in der dritten 
Abteilung. Verringert sich infolgedessen die auf die erste und zweite 
Abteilung entfallende Gesamtsteuersumme, so findet die Bildung dieser 
Abteilungen in der Art statt, daß von der verbleibenden Summe auf 
die erste und zweite Abteilung je die Hälfte entfällt. In die erste 
bezw. zweite Abteilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur 
teilweise in das erste bezw. zweite Drittel fällt. Kein Wähler kann 
zweien Abteilungen zugleich angehören. Läßt sich weder nach dem 
Steuerbetrage, noch nach der alphabetischen Ordnung der Namen be- 
stimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Ab- 
teilung zu rechnen ist, so entscheidet das Los. Jede Abteilung wählt 
ein Drittel der Abgeordneten, ohne dabei an die Wähler der Abteilung 
gebunden zu sein. Die Hälfte der von jeder Abteilung zu wählenden 
Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern (Eigentümern, Nießbrauchern 
und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) bestehen. Von 2 zu 
2 Jahren scheidet ein Dritteil der Stadtverordneten aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden 
für jede Abteilung durch das Los bestimmt. 
Gehören zu einer Abteilung mehr als 500 Wähler, so kann die 
Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthält 
eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht 
hierauf in Wahlbezirke eingeteilt werden. Der Magistrat bezw. Bürger- 
meister ist befugt, an Stelle oder innerhalb der Wahlbezirke, in denen 
je eine bestimmte Anzahl Stadtverordneter zu wählen ist, Bezirke zum 
Zwecke der Stimmenabgabe (Abstimmungsbezirke) zu bilden oder die 
Wähler in anderer Weise in Gruppen zu teilen und für jeden Ab- 
stimmungsbezirk bezw. für jede Gruppe ein eigenen Wahlvorstand zu
	        

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