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Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1882
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1882.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
43
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Sachregister.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909. (20)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder- Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Schaffung kommunaler Verbände in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas, vom 27. Februar 1906.
  • Verfügung des Reichs-Kolonialamts, betr. Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika, vom 8. August 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Einwanderung und Einführung nicht einheimischer Eingeborener in das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. die Öffnung der Reede von Angaur für den Auslandsverkehr.
  • Personalien.
  • Patriotische Gaben.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

Zuständigkeit 
und Geschäfts- 
führung des 
Gemeinderates 
und des 
Gemeinde- 
vorstehers. 
W 146 20 
Erforderliche in einer Bestallungsurkunde festzusetzen, die von der Aufsichtsbehörde auszustellen und 
von den Gemeinderatsmitgliedern mit zu vollziehen ist. 
Das Amt der Stellvertreter erlischt mit Ablauf der Wahl als Gemeinderatsmitglied. 
§ 42. Die Wahlen des Gemeindevorstehers und der Stellvertreter bedürfen der Bestätigung 
durch die Aufsichtsbehörde. 
§ 43. Der Gouverneur kann die Stelle des Gemeindevorstehers besetzen oder kommissarisch 
verwalten lassen, wenn 
1. der Gemeinderat darum bittet, 
2. der Gemeinderat die Wahl verweigert oder über ein halbes Jahr hinaus verzögert, 
3. der Gemeinderat nach Nichtbestätigung eines Gewählten eine Person wählt, der die 
Bestätigung wiederum versagt werden muß, 
4. im Falle des § 36 der Gemeindevorsteher sein Amt niederlegt. 
Die Dauer der Amtsperiode und die Höhe der von der Gemeinde zu tragenden Kosten für 
die Verwaltung der Stelle setzt in diesem Falle der Gouverneur mit rechtsverbindlicher Kraft für 
die Gemeinde fest. 
§*44. Der Gemeindevorsteher und seine Stellvertreter werden von der Aufsichtsbehörde in 
der für die Landesbeamten des Schutzgebietes vorgeschriebenen Form vereidigt. 
§ 45. Der Gemeinderat hat über alle der Gemeindeverwaltung unterstellten Angelegen- 
heiten zu beschließen, soweit deren Erledigung nicht ausschließlich dem Gemeindevorsteher überwiesen ist. 
§ 46. In Ausführung seiner Obliegenheiten hat der Gemeinderat das Recht und die Pflicht: 
1. das Gemeindeeigentum und die Gemeindeanstalten zu verwalten und hierüber jährlich 
Rechnung zu legen; 
2. über alle Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde, die sich im voraus bestimmen 
lassen, und über die zur Herstellung des Gleichgewichts aufzubringenden Gemeinde- 
leistungen jährlich einen möglichst vollständigen Voranschlag (Haushaltsplan) auf- 
zustellen; 
die Gemeindeleistungen festzustellen und zu verteilen; 
nach den Vorschriften dieser Verordnung den Gemeindevorsteher und die Stellvertreter 
zu wählen und die zur Verwaltung der Gemeinde erforderlichen Beamten anzustellen 
und zu beausfsichtigen; 
5. die Urkunden und Akten der Gemeinde zu verwahren; 
6. Vorschläge im Interesse der Gemeinde und ihrer Angehörigen den zuständigen Ver- 
waltungsstellen zu unterbreiten. 
§ 47. Der Gemeindevorsteher ist befugt, die von ihm in rechtmäßiger Ausübung der 
obrigkeitlichen Gewalt getroffenen Anordnungen sowie die Erfüllung der Gemeindeleistungen und 
. Gemeindedienste durch Zwangsmittel durchzusetzen. 
Die für die staatlichen Verwaltungsstellen hierüber geltenden Vorschriften finden Anwendung. 
§ 48. Der Gemeindevorsteher verfügt, soweit es sich um die laufenden Geschäfte bei der 
Ausführung bestehender Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Beschlüsse oder die ihm unter 
persönlicher Verantwortung vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäfte handelt, 
selbständig. 
§& 49. Der Gemeindevorsteher und im Falle der Behinderung sein Stellvertreter ist der 
erste Gemeindebeamte. Er führt den Vorsitz im Gemeinderat mit vollem Stimmrecht. Er leitet und 
beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung. 
Insbesondere hat er das Recht und die Pflicht: 
.#die Gemeinderatsbeschlüsse vorzubereiten und auszuführen; 
. die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu erledigen und an die Beamten zu verteilen; 
. das Gemeindesiegel zu führen; 
. die Dienstaufsicht über die Gemeindebeamten zu üben; 
die im Namen der Gemeinde zu bewirkenden Willenserklärungen abzugeben sowie die 
in ihrem Namen auszufertigenden Urkunden und Schriftstücke zu vollziehen, jedoch mit 
der Maßgabe, daß bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde verpflichten 
sollen, und bei Vollmachten noch die Unterschrift eines Gemeinderats-Mitgliedes hin zu- 
kommen muß; 
S
	        

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