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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dezember 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Reichstag über Krieg und Frieden. - Zwei Reden des Reichskanzlers. - Sozialdemokratische Interpretation über Friedensmöglichkeiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 509 
auch dann gewährt werden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, 
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die 
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken'!). Die 
vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt, an wen die Zahlung zu leisten ist. 
Da auch diese Leistungen den rechtlichen Charakter der Alimente oder 
der Unterstützung haben, so sind sie der Beschlagnahme nicht unter- 
worfen?). In betreff der Höhe derselben sind drei Fälle zu unter- 
scheiden. 
a) War der Beamte zur Zeit seines Todes im Dienste, d. h. mit 
der Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle betraut, so erhalten 
die Hinterbliebenen für das auf den Sterbemonat folgende Vierteljahr 
noch die volle Besoldung des Verstorbenen, das sogenannte 
Gnadenquartal?). Als Besoldung ist nur das wirkliche Dienst- 
einkommen, nicht Vergütung für bare Auslagen anzusehen. Von Re- 
präsentationsgeldern werden 20 Prozent in Abzug gebracht. Den Hin- 
terbliebenen eines nicht etatsmäßig angestellten Beamten kann das 
Gnadenvierteljahr von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden. 
RBG. $ 7, Abs. 2. 
Während derselben Zeit ist die hinterbliebene Familie noch im 
Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwoh- 
nung zu belassen; hinterläßt der Beamte keine Familie, so haben die 
Erben eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur 
Räumung der Dienstwohnung. Arbeits- und Sessionszimmer, sowie 
sonstige für den amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten müssen 
sofort geräumt werden ?). 
b) Wenn der Beamte zur Zeit des Todes einstweilig in den Ruhe- 
stand versetzt war, so erhalten die Hinterbliebenen das Gnadenquartal 
von dem Wartegeld?). 
c) War der Beamte bei seinem Tode pensioniert, so wird den Hin- 
terbliebenen die Pension noch für das auf den Sterbemonat folgende 
Vierteljahr unter Anrechnung des vor dem Tode des Pensionärs fällig 
gewordenen Betrags gezahlt‘). 
1) Reichsgesetz 8 7, 8, 31, 69, Abs. 2. 
2) Reichsgesetz 8 7 a. E., $ 69, Abs. 3; Zivilprozeßordn. $ 850, Ziff. 7. 
3) Reichsgesetz 8 7. Es kann jedoch vertragsmäßig dem Beamten, resp. seinen 
Hinterbliebenen vor Eintritt in den Reichsdienst ein weitergehendes Recht zugesichert 
sein. Wenn ein Beamter vor Erlaß des Beamtengesetzes aus dem Dienst eines Bun- 
desstaates zu einem Reichsamt berufen worden ist und nach dem Recht seines Hei- 
matsstaates weitergehende Ansprüche begründet sind — z. B. nach mecklenburgischem 
Recht erstrecken sich dieselben auf das Sterbequartal und zwei weitere Gnaden- 
quartale — so bleiben diese Ansprüche gemäß Art. 18, Abs. 2 der Reichsverfassung 
in Kraft. Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts vom 7. Ok- 
tober 1876. Entscheid. Bd. 21, S. 48 ff. 
4) Reichsgesetz $ 9. 5) Reichsgesetz $ 31. 
6) Reichsgesetz $ 69 (Fassung von 1907). An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt
	        

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