Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 3
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
September 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einweihung des ,,Eisernen Hindenburg" von Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Das Handelsrecht überhaupt.
  • Zweites Kapitel. Quellen, Literatur und Hilfsmittel des deutschen Handelsrechts.
  • Drittes Kapitel. Der Geltungsbereich des Handelsrechtes.
  • Zweites Buch. Handelspersonenrecht.
  • Drittes Buch. Handelsgesellschaftsrecht.
  • Viertes Buch. Handelssachenrecht.
  • Fünftes Buch. Handelsobligationenrecht.
  • Sechstes Buch. Seerecht und Binnenschiffahrtsrecht.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

Erstes Buch. 
Allgemeines. 
Erstes Kapitel. 
Das Handelsrecht überhaupt. 
§ 1. Begriff. Handelsrecht ist der Inbegriff der besonderen Rechtssätze, die für 
den Bereich des Handels gelten. Der Begriff des Handels ist zunächst ein vom Leben ge- 
prägter wirtschaftlicher Begriff, unter den die auf den Umsatz von Gütern gerichtete gewerb- 
liche Tätigkeit fällt. Für den Herrschaftsbereich des Handelsrechtes aber ist der rechtliche 
Begriff des Handels maßgebend, den die Rechtsordnung beliebig prägen kann und mehr und 
mehr abweichend vom wirtschaftlichen Begriff geprägt hat. Hiervon ist später zu reden 
(Kap. 3). 
Das Handelsrecht im weiteren Sinne umffaßt öffentlichrechtliche und privatrechtliche 
Sätze. Es gibt im Völkerrecht, im Staats- und Verwaltungsrecht, auch im Prozeßrecht und 
im Strafrecht besondere Normen, die sich auf den Handel beziehen. Unter Handelsrecht im 
engeren Sinne versteht man das Handelsprivatrecht. Nur von diesem ist hier 
zu reden. 
Die folgende Darstellung befaßt sich mit dem deutschen Handelsrecht, für die das 
fremde Handelsrecht nur als Hilfsmittel in Betracht kommt. Das deutsche Handelsrecht ist 
überwiegend einheitliches Reichsrecht. In einzelnen Punkten gilt auch heute partikulares 
Handelsrecht. 
§ 2. Stellung im Rechtssystem. Das Handelsrecht ist ein als Sonderrecht ausge- 
stalteter Teil des deutschen Privatrechts. Im Gegensatz zum Handelsrecht wird das gemeine 
Privatrecht schlechthin als „bürgerliches“ Recht bezeichnet. 
Die Neigung zur Ausscheidung von Sonderrechten hat die moderne Welt von 
der germanisch-romanischen Welt des Mittelalters ererbt. Allein die Stellung der Sonder- 
rechte zum gemeinen Recht hat sich verändert, seitdem die grundsätzliche Rechtsungleichheit 
der grundsätzlichen Rechtsgleichheit gewichen ist. Während im Mittelalter das gemeine Recht 
sich in die Sonderrechte der einzelnen Stände und Güterkreise aufzulösen drohte und jedes 
Sonderrecht sich möglichst abzuschließen strebte, behauptet heute das gemeine Recht die Zentral- 
stellung und gestattet den Sonderrechten nur eine ergänzende Wirksamkeit. Die heutigen 
Sonderrechte gleichen nicht mehr selbständigen Gebäuden, sondern lehnen sich als An- und 
Ausbauten an das große Gebäude des gemeinen Rechtes an. 
Das heutige Handelsrecht ist trotz seines erheblichen Umfanges noch weniger 
als manches andere Sonderrecht ein in sich geschlossenes Rechtssystem. Es ruht auf 
dem Fundament des bürgerlichen Rechts und müßte haltlos zusammenbrechen, wenn ihm 
diese Grundlage entzogen würde. Zum Teil besteht es überhaupt nur aus einzelnen Rechts- 
sätzen, die in diesem oder jenem Punkt abwandelnd eingreifen, wenn ein Rechtsinstitut des 
bürgerlichen Rechts in den Bereich des Handels tritt. So verhält es sich z. B. mit den dem 
Sachenrecht und den meisten dem allgemeinen Teil des Obligationenrechts angehörigen Handels- 
rechtssätzen. Aber auch die dem Handelsrecht eigentümlichen Rechtsinstitute erscheinen heute 
1 *ᷣ 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment