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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Bibliographic data

Contents: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 40. Die Rechtesätze des Landkriegsrechte. 303 
Staates, in dessen Gewalt er geraten war, überschritten hat oder zu 
einem Truppenteil seines Heimatstaates gestoßen ist. 
Die Entlassung kann, etwa wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder 
irn Austausch, schon während des Krieges erfolgen. Nach dem Frie- 
densschluß sind sämtliche Kriegsgefangene binnen kürzester Frist zu 
entlassen (Art. 20). 
Kriegsgefangene, die sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft 
befinden, können jedoch zurückbehalten werden. 
V. Die kranken und verwundeten Soldaten sind durch die Genfer Konven- 
ton vom 6. Juli 1906 (Convention pour la melioration du sort des militaires 
blesses dans les armöes en campagne) geschützt, die an die Stelle der Kon- 
vention vom 22. August 1864 getreten Ist!?). 
Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten, um das Los der Ver- 
wundeten zu sichern und zu erleichtern, sind seit dem 16. Jahrhundert 
wiederholt getroffen worden. Vom Jahre 1581 bis zum Jahre 1864 
werden 291 solche Verträge aufgezählt, die sich teilweise auch auf 
den Seekrieg beziehen. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts zeigte sich 
infolge der veränderten Kriegführung eine rückläufige Bewegung, die 
im Krimkrieg, in dem italienischen Krieg und während des amerikani- 
schen Bürgerkrieges deutlich zutage trat. Die Schlacht bei Solferino 
(24. Juni 1859) gab einem Schweizer, Dunant (f 1910), den Anlaß, 
die Pflege verwundeter und kranker Soldaten im Feldzug, insbesondere, 
die Gründung von Vereinen freiwilliger Krankenpfleger im Kriege, näher 
ins Auge zu fassen. Er und ein andrer Schweizer, Moynier, der 
Vorsitzende der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft, bestimmten die 
Schweizer Regierung, die übrigen Mächte zu einer Konferenz einzu- 
laden, die vom 8. bis 22. August 1864 in Genf tagte. Das Ergebnis 
dieser Beratungen, die Genfer Konvention, wurde 1864 nur von zwölf 
Staaten unterzeichnet und nur von neun Staäten ratifiziert: von der 
Schweiz, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, 
12) Beide Konventionen sind im Anhang abgedruckt. Vgl. Lueder, Die 
Genfer Konvention. 1876. Roszkowski, R. J. XXXIV 199, 299, 442. Delpeoh, 
R.G. XIII 629. Ruze, R.G. XIX 229, XXI 2356. Ullmann 482. J. Meyer, 
Geschichte der Genfer Konvention. 1801. Meurer, Die Genfer Konvention und 
ihre Reform. 196. Derselbe, K. Z. 1521. Röthlisberger, Die neue 
Genfer Konvention. 1908. Schneider, Die Genfer Konvention. Erlanger Diss. 
1911. Boethke, Das rote Kreuz. 1916. — Ferner: Buhl, Die Kranken- und 
Verwundetentransporte nach der G. K. von 1906. Würzburger Diss. 1908. Kehr, 
Die Verwundeten und Kranken des Landkriegs in Feindesland. Würzburger 
Diss. 1909. Macphersen, K. Z. V253. Strupp (oben Note 1) 8.148. Mörign- 
hao II1 S.186. Oppenheim II154. — Actes de la conf&rence de revision 
r&unie & Genöve du 11/6 au 6/7 1906 (abgedruckt N.R.G. 3.s. IH 323). Genaue 
Zusammenstellung über die Daten der Ratifizierung oder des Beitritts in N.R. G. 
3.a. II 323. — Über die Vereine vom roten Kreuz vgl. Ruz6, R. G. XIX 229.
	        

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