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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Bibliographic data

Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_5
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 5
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
5
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Oktober 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vormarsch gegen Sinaia und Campolung. - Die große Donau-Brücke bei Cernavoda von den Rumänen gesprengt. - Der französische Angriff auf Donaumont.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Full text

364 
nach, zugehoͤrige Vermoͤgen alsdann, wenn die gesetzliche Nuznießung der Eltern aufhoͤrt, 
welche in so lang hinlaͤngliche Cautionen dafuͤr zu leisten verbunden sind. 
Es fällt daher die von der K. Kriegs-Casse für die Ausrüstungs-Kosten bieher bezo- 
gene Entschädigung mir resp. 45 fl. und 25 fl., da sie ohnerem wmit dem wahren Aufwand 
in keinem Verhältniß gestanden ist, für die Zuknuft hinweg. Cben diese Verfügung findet 
auch bel einem Deserteur ihre Anwendung, der auf einen während seiner Abwesenheit aus- 
gekündeten General= Pardon sich wieder bet seiner Fahne gestellt har, indem diese Rükkehr 
ihn einzig nur von Zuerkennung einer milirärischen Strafe befreien kann und wird. # 
Auch soll das einem beharrlichen Deserteur nach seinem Ausweichen zufallende Verz 
mögen von nun an ohne weiters dem K. Fiscus verfallen seyn uns bleiben. « 
s.30..StrafedcrSclbsi-Vcrstümmlcr. 
Diejenigen Militaͤr-Pflichtigen, die sich selbst verstuͤmmeln, und dadurch zum Militaͤr 
weniger brauchbar machen, werden, wenn sie dennoch bei demselben noch Dienste leisten 
können, mir einer auf die doppelte Dienstzeit zu erstrekenden Capitulation assentirt, wenn sie 
sich aber ganz unbrauchbar gemacht haben, zu jwekmäsigen öffentlichen Arbeiten angehalten; 
womit sie ihre gedoppelte Dienstzeit ohne Urlaub zubringen müssen, wie sie denn auch zu 
allen bürgerlichen Stellen hiedurch für unfähig erklärt werden. 
5. 31. Warnung für diejenige, welche mit Conscriptions-Sachen zu thunkhaben. 
Ju allen denjenigen, welche mit der Militär-Conseription oder Auzshebung der Rekruten 
beschäftige sind, sowohl von Seiten der Mtlirär= als Civil Behörden, hegen Wir das veste 
utranen, daß sie jede Handlung zu meiden sich bestreben werden, welche das Gepräge der 
artheylichkeit, Bedrükung oder des Eigemnutes an sich trägt. 
Sollte gegen alles Vermuthen sich ergeben, daß irgend jemand eine pflichtwidrige Nach- 
läßigkeir oder eine geflissenrliche Gesetzes-Uebertretung zur Last fiele: so werden Wir solches 
mit der gebührenden S:renge zu ahnden wissen. 
Jede Geschenk-Annahme in Bezug auf Dienst-Verrichtungen in Conseriptlons-Angele- 
genheiten werden Wir mir Dieust-Entsetzung bestrafen. 
Sollte sich Jemand eine vorsähliche Handlung erlauben, wodurch ein Censeriptions= 
Pflichtiger Gelegenheir erhielte, sich den Gesetzen zuwider seiner Dienst-Pflicht zu entziehen, 
oder im Gegentheil widerrechtlich beschwert würde; so hat der Schulthafte neben dem Verlust 
keines Amts zum wenigsten einen halbjährigen Vestungs-Arrest zu erwarten. Würde zu der 
vorsäßlichen Pflicht-Verletzung auch noch eine schändliche Bestechung hinzukommen; so wird 
der Pflichtvergessene Verächter der Gesetze nicht nur für ehrlos erklärt, sondern auch zum we- 
nigsken mir einjähriger Zuchthausstrafe belegt werden, welche nach der Größe des aus seiner 
Handlung entstehenden Schadens nech geschirfe werden wird. 
Hieran geschtehet Unser Königlicher Wille, und Wir verbleiben euch in Gnaden gewe- 
gen. Cudwigsburg den 20. August 1800#. 
Friderich.
	        

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