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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juli 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Sereth von den verbündeten Truppen erreicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

$ 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 491 
Frist fest, innerhalb deren die Steuer zu entrichten ist. Die Frist muß 
mindestens einen Monat betragen!), Gegen den Bescheid ist binnen 
einer Frist von 2 Monaten seit der Zustellung die Beschwerde zuläs- 
sig. Ueber dieselbe entscheidet, soweit ihr nicht das Steueramt ab- 
hilft, die Oberbehörde. Gegen die Entscheidung dieser ist binnen 2 
Monaten seit der Zustellung die weitere Beschwerde zulässig, über 
welche die oberste Landesfinanzbehörde entscheidet. Verspätete Be- 
schwerden sind zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer ohne seine 
Schuld verhindert war, die Frist einzuhalten. Weder die Beschwerde 
noch die weitere Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. 8 46. 
6. Steuerzahlung. DieEntrichtung der Steuer ist, wenn ihre 
sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Steuerpflichtigen 
verbunden sein würde, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, zu stunden 
oder in Teilbeträgen zu gestatten?). Bei dem Erwerb von Grund- 
stücken ist im gleichen Falle die Zahlung der Steuer in höchstens 
zehn Jahresteilbeträgen zu gestatten. 8 47. 
Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Ein- 
ziehung der Erbschaftssteuer die Zwangsversteigerung eines Grund- 
stücks nicht zulässig. & 48. 
Der Anspruch der Staatskasse auf die Erbschaftssteuer verjährt 
in zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in 
welchem der Anspruch auf die Steuer entstanden ist und im Falle 
einer Sicherheitsleistung für die Steuer nicht vor dem Ablauf des Jahres, 
in welchem die Sicherheit erlischt. $ 54. 
7. Der Rechtsweg ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der Erbschaftssteuer zulässig; jedoch entscheidet die Steuerbe- 
hörde endgültig, ob Stundung eintreten soll. Die Klage muß binnen 
einer Frist von 6 Monaten seit der Zahlung oder Stundung erhoben 
werden. Zuständig sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegen- 
standes die Landgerichte, für die Revision das Reichsgericht. 8 57. 
8 Strafverfahren. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfah- 
rens, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, 
sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und der Verjährung der Straf- 
verfolgung kommen, auch für die von der Zollgrenze ausgeschlossenen 
Gebiete, die Vorschriften über die Zollstrafen zur Anwendung; jedoch 
tretenan die Stelle der Hauptzollämter und Zolldirektivbehörden die Erb- 
schaftsteuerämter und Oberbehörden. Die Umwandlung einer nicht 
beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt; 
auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangsversteige- 
rung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. $51 fg. 
9. Landessteuern. Während die Steuergesetzgebung des Reichs 
1) Ausführungsbestimmungen & 24. Das Muster für den Bescheid Zentralbl. 
S. 869. 
2) Ausführungsbestimmungen $ 27, 28.
	        

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