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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_3
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 3
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Januar 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einnahme von Skutari und Podgorica.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

242 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf Personen der Unterklassen, 
welche Empfänger der Kriegszulage sind, wenn ihr jährliches Gesamt- 
einkommen nicht 600 Mark erreicht (Mannschaftspensionsgesetz $ 26). 
8. Ueber die Ansprüche der Beamten des Heeres, der Marine 
und der Schutztruppen auf die in vorstehendem erwähnten Zulagen und 
Pensionserhöhungen vgl. das Offizierpensionsgesetz & 32, 59, 72. 
9. Ehrenzulageandielnhaber des Eisernen Kreu- 
zes von 1870/71. Diejenigen Personen, welche im Kriege gegen 
Frankreich von 1870/71 in den Unterklassen bis zum Feldwebel ein- 
schließlich das Eiserne Kreuz erster Klasse erworben haben, oder welche 
unter denselben Voraussetzungen das Eiserne Kreuz zweiter Klasse 
erhalten haben und daneben das preußische Militärehrenzeichen zweiter 
Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeich- 
nung eines andern deutschen Bundesstaates besitzen!), erhalten eine 
Ehrenzulage von 3 Mark monatlich: Invalidität ist keine Voraus- 
setzung dieses Anspruchs: Die Ehrenzulage wird lebenslänglich ge- 
währt; der Anspruch auf dieselbe erlischt mit dem Eintritt der Rechts- 
kraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der 
Orden zur Folge hat. Reichsgesetz vom 2. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. 
Ss. 99). 
10. Nach dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 (Reichsgesetzbl. S. 237) 
werden Beihilfen solchen Personen des Unteroffizier- und Mann- 
schaftsstandes des Heeres und der Marine gewährt, welche an dem 
Feldzug von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 ge- 
führten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen haben und sich wegen 
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger 
Lage befinden. Art. I, Ziff. 32). Ausgeschlossen sind Personen, welche 
aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen oder entsprechende 
sonstige Zuwendungen beziehen; ferner Personen, welche nach ihrer 
Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen 
sind; endlich Personen, welche sich nicht im Besitze der Reichsan- 
gehörigkeit befinden. Art. III, $ 2. Die Zahlungen waren aus dem 
Reichsinvalidenfonds zu zahlen bis das Reichsgesetz vom 9. Juni 1906 
(Reichsgesetzbl. S. 730) den Invalidenfonds hiervon entlastete und diese 
Ausgaben auf den Reichshaushaltsetat übernahm. Durch das Reichs- 
gesetz vom 19. Mai 1913 (Reichsgesetzbl. S. 297) wurden die Beihilfen 
auf den Betrag von 150 Mark jährlich erhöht und den Witwen der 
1) Die Bestimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies sind, ist dem Kaiser 
übertragen. Sie ist ergangen in dem Erlaß vom 19. November 1878 (Reichsgesetzbl. 
S. 861). Die Auszeichnung muß in den seit 1866 mit Preußen verbundenen Landes- 
teilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesstaaten vor dem Kriege von 
1870/71 verliehen worden sein. 
2) Elsaß-Lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere 
den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden 
sind, dürfen gleichfalls bei der Gewährung von Beihilfen berücksichtigt werden. 
Gesetz Art. III, $ 5, Abs. 2.
	        

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