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Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_002
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
2
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Full text

— 233 — 
sowie Protokolle aufzunehmen, welche als Beweismittel gelten. 
Die Aufnahme erfolgt in der Landessprache des Kommandanten, 
Angeschuldigte und Zeugen haben aber das Recht, in eigener 
Sprache dem Protokolle Erklärungen hinzuzufügen. 
Nach Art. 13 sollen die contrahirenden Staaten die Gesetze, 
welche über den Gegenstand dieses Vertrages erlassen werden, 
sich mittheilen. 
Art. 14 behält anderen Staaten den Beitritt zu diesem 
Vertrage vor. Sie haben ihren Beitritt der französischen 
Regierung anzuzeigen, welche den übrigen Mitgliedern hierüber 
Mittheilung macht. 
Art. 15 bestimmt, dass die Bestimmungen dieses Vertrages 
die kriegführenden Mächte in keiner Weise beschränken sollen. 
Nach Art. 16 wollen die contrahirenden Mächte sich über 
den Zeitpunkt, wann der Vertrag zur Ausführung kommt, noch 
besonders verständigen. Von diesem Zeitpunkte an bleibt der Ver- 
trag 5 Jahre in Kraft. Ein Jahr vor Ablauf dieser Frist kann 
die Kündigung erfolgen, und so fort von Jahr zu Jahr. 
Nach Art. 17 soll die Auslieferung der Ratifications- 
urkunden spätestens nach Ablauf eines Jahres, also am 
14. März 1885 zu Paris erfolgt sein, die Auslieferung ist aber 
bis jetzt noch nicht erfolgt. 
In Kriegszeiten lässt also der Vertrag nach Art. 15 den 
kriegführenden Mächten völlig freie Hand. Sehr angemessen 
dürfte es jedenfalls gewesen sein, dem Vorschlage des internatio- 
nalen Instituts gemäss wenigstens den Kriegführenden die Ver- 
pflichtung aufzuerlegen, die Erfordernisse der dringendsten Noth- 
wendigkeit bei ihren Maassregeln gegen unterseeische Kabel nicht 
zu überschreiten und die Interessen neutraler Staaten so wenig 
wie möglich dabei zu verletzen. Auch die Forderung, den Be- 
trieb sofort wieder zu gestatten, wo die Lage der Kriegsverhält- 
nisse dies erlaubt, ist in hohem Grade begründet. Dagegen darf 
anerkannt werden, dass der Vertrag für den Schutz der Kabel 
in Friedenszeiten das Erforderliche leistet und dadurch eine 
wichtige Aufgabe erfüllt. Einigermaassen auffällig ist es nur, 
dass Art. 16 die Ausführung des Vertrages noch von einer ‚be- 
sonderen Verständigung abhängig macht.
	        

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