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Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_003
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
3
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Full text

— 9578 — 
generelle Satz, dass die Verwaltung in Privatrechte nicht ohne 
gesetzliche Ermächtigung eingreifen dar. Denn es wird ja doch 
nicht ernstlich behauptet werden wollen, dass z. B. die Rechte 
des Eigenthümers dann, wenn ein Rechtssatz, welcher die Behörde 
in gewissen Fällen zur Enteignung berechtigt, nicht *bestünde, 
begrenzter wären, als im Falle der Geltung dieses Rechtssatzes, 
folgerichtig auch nicht, dass es dieser Rechtssatz ist, durch 
welchen zu dem Eigenthumsrechte noch ein weiteres Recht hin- 
zutritt. Wenn ein solches Öffentliches Individualrecht existirt, so 
kann es nur auf dem Satze beruhen, dass das Eigenthum nicht 
ohne gesetzliche Ermächtigung entzogen werden darf, während 
jene Rechtssätze, welche die Ermächtigung wirklich ertheilen, doch 
wieder nur die Verwaltung zu Eingriffen in die Sphäre des subjectiven 
Rechts berechtigen. Das aber soll nach der herrschenden Meinung 
bei den Freiheitsrechten durchaus nicht der Fall sein. Wohl leitet 
auch sie diese Rechte im Grunde auf den supponirten Funda- 
mentalrechtssatz zurück, dass in die individuelle Interessen- oder 
Willenssphäre nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung eingegriffen 
werden darf. Allein ihr ist nicht dieser Rechtssatz für 
sich die Quelle des subjectiven Rechtes, sie hält vielmehr daran 
fest, dass das subjective Recht seine Determinirung erst durch 
jene Rechtssätze erfahre, welche die Befugnisse der Verwaltung 
einzeln umschreiben, woraus dann von selbst die absolute Unan- 
tastbarkeit dieser Rechte fliesst, eine Unantastbarkeit freilich, 
welche nichts anderes ist als die Oonsequenz der vollständigen 
Abhängigkeit des Umfanges des subjectiven Rechtes von den 
die Befugnisse der Verwaltung normirenden Rechtssätzen und auf 
welche die Theorie wohl gerne verzichten wollte, wenn sie dafür 
den Freiheitsrechten die volle Selbständigkeit der Privatrechte zu 
geben wüsste 1%). 
14) Hie und da kommt wohl der Gedanke zum Durchbruch, dass auch 
in die Sphäre der öffentlichen subjectiven Rechte Eingriffe der Verwaltung 
zulässig sind, so wenn Bänr (Rechtsstaat S. 35) sagt: soweit das Recht der 
Genossenschaft reicht, in die Rechtssphäre ihrer Angehörigen einzu- 
greifen, müsse ihr das gegenüberstehende individuelle Recht 
reichen. Auch v. Sarwey (S. 79) spricht von zulässigen Eingriffen der 
Verwaltung in die Rechtssphäre des Einzelnen. Es ist freilich. fraglich,
	        

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