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Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_007
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
7
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

Full text

— 420 °— 
Liszt und v. SArwEy erkennen der Geldstrafe als Zwangs- 
strafe eine doppelte Natur zu, die der Strafe und die eines 
Zwangsmittels. Zum Beweis des Strafcharakters bringt Liszt 
vor’): „Die Ordnungsstrafe wendet sich gegen die Vergangenheit, 
um die Zukunft zu sichern. Sie ist daher verwirkt, sobald der 
Ungehorsam zu Tage tritt, und entfällt nicht, wie die Zwangs- 
mittel im engeren Sinn, mit der Beugung des Trotzes.“ Wären 
diese Sätze richtig, so wäre allerdings auch die LiszT’sche An- 
nahme einer Doppelnatur der Zwangsstrafe begründet; unserer 
Ansicht nach können jedoch die ausgesprochenen Sätze in dem 
geltenden Recht ihre Rechtfertigung nicht finden. Denn die 
Ziwangsstrafe ist nicht, wie die Criminalstrafe, schon dann ver- 
wirkt, wenn der Ungehorsam zu Tage tritt; erst wenn der Un- 
gehorsam bereits zu Tage getreten ist, erfolgt eine Strafdrohung, 
d.h. die Androhung, dass dem Ungehorsamen bei noch weiterer 
Fortdauer des Ungehorsams ein Vermögensnachtheil treffen werde; 
wird daraufhin Gehorsam geleistet, so wird der vorhergegangene 
Ungehorsam nicht geahndet; eine Bestrafung desselben findet also 
nicht statt. Beharrt der Betrefiende aber im Ungehorsam, so 
wird als stärkeres Zwangsmittel der bereits angedrohte Ver- 
mögensnachtheil dem Ungehorsamen zugefügt, die Geldstrafe ver- 
hängt. Wird dadurch der Trotz nicht gebrochen, so kann von 
neuem mit Geldstrafen vorgegangen werden; wird aber Gehorsam 
geleistet, so entfallen die weiteren Zwangsmittel. Dass die er- 
kannte Geldstrafe vollstreckt wird, auch wenn zwischen Straffest- 
setzung und Vollstreckung die Unterwerfung sich einschiebt, kann 
nicht zum Beweis dafür, dass die Zwangsstrafe ohne Rücksicht 
auf den geleisteten Gehorsam doch. vergelten wolle für den be- 
gangenen Ungehorsam, herangezogen werden. Denn nicht ist die 
desswegen nicht weniger als Strafe, nämlich als Strafe des begangenen Un- 
gehorsams, weil sie zu dem darfiber hinausgehenden Zweck der Erzwingung 
eines bestimmten Thuns verhängt wird.“ 
78) In dem oben citirten Artikel über die Ordnungsstrafe.
	        

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