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Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_013
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
13
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1898
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Full text

— 34 — 
man glaubt, dass nur Bauunternehmern dies widerfahren könne, 
weil ja über jeden Bauherrn, also jeden Geschäftsmann, Landwirt, 
Privatmann, welcher zum Bau gezwungen wird, das Damokles- 
schwert des Bauschöffenamtes schwebt. 
Und nun zum Schluss noch die Frage: „Werden die Ver- 
waltungsbehörden als Träger der Polizeigewalt diese Aufgabe 
auch übernehmen wollen? und zweckdienlich erfüllen können ?“ 
Solches ist zu bezweifeln. Denn jede Amtsthätigkeit hat nicht 
nur eine gewissenhafte Pflichterfüllung, vielmehr auch die Ver- 
tretungsverbindlichkeit für die aus einer auch blos fahrlässigen 
Verletzung derselben einem Dritten entspringenden Nachteile zur 
Folge. Mithin wird jeder Besonnene sich hüten, eine Aufgabe 
zu übernehmen, welcher er nicht gewachsen ist, aus der ihn aber 
die Gefahr einer Vertretungspflicht bedroht. Und deshalb steht 
zu erwarten, es werden die höchsten ÜUentralbehörden der Ver- 
waltung dies Danaergeschenk nach Kräften zurückzuweisen bemüht 
sein. Aber auch Alle, welche Grundstücke besitzen, mithin in 
die Lage versetzt werden können, bauen zu müssen, haben wohl- 
begründeten Anlass, hiergegen sich aufzulehnen. Denn sie sollen 
der Polizeigewalt in Angelegenheiten unterworfen werden, welche 
rein privatrechtlicher Natur sind, aber das Gremeinwohl in keiner 
Weise berühren. Nur Verhältnisse des Privatrechts, nicht des 
(Gremeinwesens werden davon betroffen. Und diese sind eben der 
Polizeigewalt entzogen. Wer die Verhältnisse im Baugeschäfte 
kennt, der weiss, wie leicht die Polizei die aus ihren verschiedenen 
Zweigen ihr obliegenden Aufgaben miteinander in Zusammenhang 
bringt, ohne dazu befugt zu sein. Die Aufgaben der Baupolizei, 
der Sicherheitspolizei, der Landespolizei, der Gewerbepolizei 
greifen bisweilen so tief ineinander ein, dass leicht der Träger 
der einen Polizeigewalt auch die ihm garnicht zustehenden Auf- 
gaben einer anderen zu erfüllen sich veranlasst sieht. Die Grenzen 
der landespolizeilichen Anbaugenehmigung und der baupolizeilichen 
Bauerlaubnis haben erst nach schweren Kämpfen durch das Ober- 
verwaltungsgericht festgesetzt werden müssen und nicht selten 
wird demungeachtet auch jetzt noch die Bauerlaubnis von Zahlung 
oder Sicherstellung der Anliegerbeiträge zu den Strassenherstel-
	        

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