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Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_016
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
16
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Full text

— 408 — 
Einmal kann jemand in seinen Rechten oder Interessen 
sich verletzt fühlen. Dann wendet er sich unter Darlegung des 
Sachverhaltes mit der Bitte um Abstellung an die zuständige 
Behörde. Dies ist die formlose Verwaltungsbeschwerde, wie sie 
noch heute gang und gäbe ist. Damit kann der ganze Instanzen- 
zug durchlaufen werden. Auch ist der Unterthan befugt, sich 
an den König persönlich zu wenden. Letzteres hat natürlich 
nur einen Sinn, wenn der Instanzenzug der Behörden erschöpft 
ist. Da die Rechtsprechung keine absolute Schranke der mon- 
archischen Regierung bildete, war, wie das Beispiel des Müller 
Arnold’schen Prozesses unter Friedrich dem Grossen zeigt, selbst 
in Prozesssachen eine materielle Beschwerde beim Könige nicht 
ausgeschlossen. Erst gegen Schluss des 18. Jahrhunderts kommt 
mehr und mehr die Ansicht zum Durchbruche, dass in Justiz- 
sachen nur eine formelle Beschwerde beim Könige wegen Ver- 
zögerung oder Verweigerung der Rechtsgewährung zulässig sei. 
Es kann aber auch jemand, ohne dass er persönlich berührt 
wäre, im Interesse der Gesamtheit oder einer Klasse der Be- 
völkerung die Beseitigung von Missständen oder die Vornahme von 
Verbesserungen irgend welcher Art vorschlagen wollen. Die 
absolute Monarchie und ihre Organe, so ablehnend sie sich gegen 
die öffentliche Meinung verhalten, sind für solche Anregungen, 
selbst wenn sie von einer bisher ganz unbekannten Privatperson 
kommen, äusserst zugänglich und empfänglich. Aber der Einzelne 
hat, da eine Öffentliche Meinung nicht besteht oder wenigstens 
amtlich nicht als berechtigt anerkannt wird, wiederum nur das 
Mittel, sich an einen der beiden Faktoren des Staatsorganismus, 
den König oder die Behörden, zu wenden. Suchte jemand 
wirklich die eben entstehende öffentliche Meinung zu interessieren, 
so war das jedenfalls keine wohlgesinnte Persönlichkeit, der es 
nur um die Sache und nicht um die Aufrührung von Skandal 
zu thun war.. Denn ein solches Vorgehen nützte gar nichts, es 
passte in die bestehende Ordnung nicht hinein und erregte nur
	        

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