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Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_016
Title:
Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band.
Editor:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
16
Place of publication:
Freiburg i. B.
Publishing house:
J. C. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

Full text

die Verwaltung unnöthiger Weise in solche Nothstände gesetzt 
wird®*. Der von uns behandelte Rechtsfall giebt einen Ausblick 
noch auf andere Möglichkeiten. Das Gericht kann, wenn es in 
die Lage gesetzt wird, dem isolirt behandelten Fiskus gegenüber 
von allen öffentlichrechtlichen Ordnungen abzusehen, und diesem 
schlechthin die Herausgabe zu gebieten, nach dem Vorbilde des 
Oberlandesgerichts Kolmar?5 ein äusserst wirksames mittelbares 
Zwangsverfahren sich zurechtlegen. Der zur Herausgabe ver- 
urtheilte Fiskus war entweder vorher schon in Kenntniss davon, 
dass er „zum Besitze nicht berechtigt ist“, oder er erfährt es 
jetzt. Wenn nun die leitende Staatsbehörde bestimmt, dass die 
Herausgabe unthunlich ist, so ist der Fiskus nach 88 989, 990 
B. G.-B. für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, 
„dass die Sache von ihm nicht herausgegeben werden kann“. 
?* Nach E.-G. z. C.-P.-O. 8 15 Ziff. 3 ist O.-P.-O. 8 885 Abs. 1 auch 
gegen den Fiskus anwendbar: „Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache 
zu räumen, so bat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitze zu 
setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen.“ In der Idee mag sich 
das recht schön ausnehmen, wenn der Gerichtsvollzieher die Einfriedigung 
des Bahnhofs niederlegen lässt und die Eisenbahnverwaltung behufs Uebergabe 
der früheren Strasse an den freien Verkehr aus dem Besitze ihres Bahn- 
körpers setzt. In Wirklichkeit ist so etwas nicht möglich; also darf man es 
vernünftigerweise auch nicht von den Gerichten anordnen lassen. Für Ver- 
waltungsbehörden ist es etwas ganz Natürliches, dass ihr Vorgehen durch 
Rücksichten eines wichtigeren Interesses gehemmt werden kann. So würde 
sich z. B. nach Preussischem Rechte ein Konflikt zwischen Eisenbahn- und 
Wegeinteressen, wie der hier behandelte, in folgender Weise erledigen 
(Oberverwaltungsgericht 3. Febr. 1897, Samml]. 1897 8. 198): ob ein Weg 
über das Bahngebiet führt, darüber entscheidet die „gewöhnliche Wege- 
polizeibehörde* gegen den Bahnfiskus; soweit eisenbahnpolizeiliche Interessen 
konkurriren, hindert die „Eisenbahnpolizei“ die Vollstreckung; die höheren 
Aufsichtsbehörden greifen schliesslich ein behufs „einheitlicher Verfügung*. 
— Da aber für Gericht und Verwaltung die ausgleichende gemeinsame Aufsicht 
fehlt, so bliebe es für das Gericht bei der einfachen Zurückweisung seiner 
Anordnung. Gerade die Justiz aber muss, wo sie überhaupt zu gehen hat, 
ihren „stracken Lauf“ gehen können. Sonst ist ihr Ansehen geschädigt. 
» Vgl. oben Bd. XV S. 512,
	        

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