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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Amtsgerichtsdirektoren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 91 ° — 
anderen Amtsrichter in sich fasse, soweit es sich um Ge- 
schäftsleitung handele, nicht, dass der aufsichtführende Richter 
Disziplinarbehörde über die andern Amtsrichter sein solle. 
Diese Erklärung machte den Abg. KLoTzZ erst bedenklich, 
weil ihm dergestalt das Amtsgericht als Kollegium konstruiert 
sei, in der ein Amtsrichter zw dirigieren habe, wenn es mehrfach 
besetzt sei. 
Der Direktor von AMSBERG erklärte das für ein Missver- 
ständnis; der geschäftsleitende Amtsrichter berühre die Selbstän- 
digkeit der andern Amtsrichter gar nicht. 
Der Abg. von PUTTKAMER meinte, durch den Schlusssatz 
des & 10 sei jede Art von Kodekretur, Superrevision usw. auf- 
gehoben, und der Abg. Thilo, die Dienstaufsicht beziehe sich 
nicht nur auf Subaltern- und Unterbeanite, sondern auch auf die 
Richter, die ihre Dienstgeschäfte nicht geschäftsordnungsmässig 
erledigen, nicht auf die Erledigung der Dienstgeschäfte in ma- 
terieller Hinsicht, also nach der Art der Kreisgerichtsdirektoren. 
Zwar meinte der Abg. STRUCKNANN (Konmissionssitzung vom 
19. Januar 1878), eine scharfe Aufsicht von seiten der Landes- 
jJustizverwaltung über die Richter, besonders die Einzelrichter sei 
nötig, um die richterliche Integrität und eine prunpte Rechts- 
pflege aufrecht zu erhalten, und diese Aufsicht sei einem Richter- 
beamten (nicht den Staatsanwälten, wie danıals in Hannover) zu 
zu übertragen. Auch erklärte sich der Abg. PFAFFEROT dahin, 
dass er auf Grund langjähriger Erfahrung überzeugt sei, die Auf- 
sicht über die Einzelrichter müsse so scharf sein, als solches bei 
Wahrung der richterlichen Selbständigkeit nur irgend möglich 
sei; nur bei schärfster Kontrolle werde sich das Institut der 
Einzelrichter gedeihlich entwickeln und diese Kontrolle müsse 
vom Vorsitzenden des Landgerichts ausgeübt werden. 
Aber die Sache wurde im Wege der Reichsgesetzgebung 
nicht entschieden. 
Der Direktor von ANMSBERG hielt (das.) es für wünschenswert,
	        

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