Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 135 — 
1. September 1900 datierten Proklamation habe England das 
ganze Gebiet der südafrikanischen Republik annektiert. Letz- 
tere sei eine englische Besitzung geworden und ihre Regierung 
habe aufgehört, zu existieren. Die Souveränität sei auf die Be- 
klagte übergegangen und mit der Souveränität das Vermögen der- 
selben. Die gedachte Verpflichtung, entweder das Gold zurück- 
zugeben oder dessen Wert zu erstatten, liege mithin jetzt der Be- 
klagten ob. 
Diese Klage ist am 1. Juni 1905 kostenpflichtig abgewiesen 
worden. „Die Behauptungen der Klägerin, heisst es in den 
Gründen, enthalten keinen ausreichenden Klagegrund; Klägerin 
behauptet nicht, dass auf Seiten der südafrikanischen Regierung 
eine Verpflichtung vertraglicher Natur entstanden sei; die Be- 
schlagnahme kann nach den Behauptungen der Klägerin auch 
ein Akt rechtloser Vergewaltigung gewesen sein. Mit Bezug auf 
jede widerrechtliche Beschlagnahme von Vermögensstücken kann 
die Behauptung aufgestellt werden, A. habe Vermögensstücke des 
B. beschlagnahmt und kraft Rechtens sei auf Seiten A,s die 
Verpflichtung entstanden, die Vermögensstücke oder deren Wert 
an B. zurückzugeben. Es genügt nicht, Behauptungen aufzu- 
stellen, welche, falls noch etwas Weiteres, was nicht behauptet 
ist, hinzutritt, einen Klagegrund bilden können. Die Behaup- 
tungen müssen einen Klagegrund enthalten, und nicht bloss das, 
was ein Klagegrund werden kann. Die vorliegende Klage lässt 
sich überhaupt nur dann aufrecht erhalten, falls die angebliche 
Verpflichtung aus einem Vertrage hergeleitet wird. Bei einer 
auf Vertrag gegründeten Klage würde die Entscheidung i. 8. 
GAUTRET v. EGERTON (L.R. 2 C.P. p. 374) zu beachten sein. 
„Kläger verlangt, heisst es in dieser Entscheidung, dass seine 
allgemeinen Worte als eine Beschreibung derjenigen Nachlässig- 
keit aufgefasst werden sollen, welche er in der mündlichen Haupt- 
verhandlung nachzuweisen vermöge. Dies Verlangen lässt sich 
nicht rechtfertigen. Kläger muss dem Beklagten bekannt geben,
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.