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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 6 — 
solle, die polnisch gelernt hätten, sei eine Zumutung, die er zu- 
rückweisen müsse. Aus der weiteren Debatte treten als beson- 
ders beachtenswert noch zwei Bemerkungen hervor. Der Abge- 
ordnete WINDTHORST (Bielefeld) regte nämlich an, die Kommission 
des Hauses zur Prüfung des Gesetzentwurfs über die Geschäfts- 
sprache möge sich mit der Frage beschäftigen, wie das Ver- 
sammlungsrecht der polnischen Preussen mit dem Aufsichtsrecht 
der Regierung in Uebereinstimmung zu bringen sei. Und der 
Minister erklärte, einen seiner Auffassung widersprechenden Be- 
schluss des Abgeordnetenhauses werde er mit einer Gesetzesvor- 
lage beantworten, die das Abhalten pelnischer Versammlungen 
verhindere, wenn nicht deutsch in ihnen gesprochen werde, „wäh- 
rend“ — so fügte er wörtlich hinzu — „wir bisher nur die Ge- 
schäftssprache als solche ins Auge gefasst haben“. 
Mittlerweile hatte übrigens auch der Landschaftsrat von 
JACKOWSKI den Instanzenzug weiter verfolgt und gegen das Urteil 
des Stargarder Kreisausschusses Berufung eingelegt. Und damit 
wandte sich das Blatt zu seinen Gunsten. Das Bezirksverwal- 
tungsgericht zu Danzig erklärte die geschehene Auflösung der 
Neukircher Versammlung für ungesetzlich.. In der Begründung 
dieses Urteils trat der Berufungsrichter der ersten Instänz zwar 
darin bei, dass die Polizeibehörde auch ausser den im Gesetze 
vom 11. 3. 1850 besonders aufgeführten Fällen gegen eine Volks- 
versammlung einzuschreiten und dieselbe aufzulösen befugt sei, 
sobald die Versammelten durch gesetzwidriges Verhalten oder 
Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dazu Veran- 
lassung gäben. Der Gebrauch einer anderen als der deutschen 
Sprache in öffentlichen Versammlungen und insbesondere der pol- 
nischen Sprache seitens der Preussen polnischer Zunge schliesse 
aber keine Verletzung oder Ueberschreitung der Gesetze in 
sich. Sei auch die Ausführung des Berufenden, dass den Preus- 
sen polnischer Zunge in der Provinz Preussen der Gebrauch 
ihrer Sprache garantiert sei, eine irrige, so bestehe doch andrer-
	        

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