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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 165 — 
a belligerent fleet proceeding to Ihe seat of war“. Dieses fast 
völlige Versagen des Rechts auf Kohlen, das gerade mit Rück- 
sicht auf die bevorstehende Fahrt der 2. russischen Ostseeflotte 
und als Antwort auf das Verhalten des russischen Kreuzers 
Dmitri Donskoi (unten zu V) erfolgt zu sein scheint, steht aber 
auch in der englischen Praxis einzig da. Jener Maltheser Er- 
lass enthielt sogar eine Verschärfung gegenüber dem bisherigen 
offiziellen Standpunkt Englands in demselben Kriege. Was 
frühere Kriege angeht, so verbot England im Jahre 1870/71 den 
in der Nordsee stationierten französischen Kriegsschiffen die 
Kohleneinnahme in englischen Häfen; indessen jene Schiffe waren 
in Ausübung, kriegerischer Operationen begriffen, und Eng- 
lands Küste wäre andernfalls zum Stützpunkt der französischen 
Seekriegführung geworden. Wie England sich übrigens damals 
im Falle unvorhersehbarer Not eines französischen Schiffes ver- 
halten haben würde, ist damit noch nicht beantwortet (vgl. 
unten V). Jenes Verhalten Englands war ein Beispiel gewissen- 
haftester Neutralitätsauffassung, wie überhaupt England, so selhır 
es aus naheliegenden Gründen einer Reform des Seekriegsrechts 
widerstrebt, den Ausbau des Neutralitätsrechts wesentlich: geför- 
dert hat. (Andere Beispiele in meinem Buche „Krieg und See- 
kabel“, Berlin 1904, S. 24, 114, 115, 135.) 
Neuerdings hat LAWRENCE eine neue Regel aufgestellt: 
jede Kohleneinnahme in neutralen Häfen müsste aus - 
nahmslos verboten sein. Das sei das Ideal nicht nur für 
England, sondern für die ganze zivilisierte Welt. Freilich viele 
Staaten seien noch nicht „reif“ für diese Aenderung. (LAWRENCE, 
War and Neutrality in the Far East, London 1904, p. 129.) 
Bei aller Anerkennung der Autorität dieses Völkerrechtskenners 
kann man doch nur wünschen, dass diese Lehre niemals Geltung 
erlange. Wie kann Neutralität diese Regel diktieren, wenn 
gleichzeitig die Ausfuhr von Kriegskontrebande erlaubt ist, wenn 
derselbe neutrale Staat gestatten darf, dass durch Kohlenschiffe
	        

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