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Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Bibliographic data

fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_20
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band.
Editor:
Mayer, Otto
Laband, Paul
Stoerk, Felix
Volume count:
20
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1906
Scope:
630 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Quellen und Entscheidungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Die deutsche Staatssprache und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Preussen.
  • Reichsexekution.
  • Amtsgerichtsdirektoren.
  • Zur Tarifhoheit Preussens und des deutschen Reichs.
  • Zur Lehre von der Treupflicht im Dienstverhältnisse.
  • Rechtswirksamkeit einer durch die Arbeitsordnung vorgeschriebenen Mitgliedschaft bei der Betriebskrankenkasse.
  • Die Haftung des annektierenden Staates für die Schulden des annektierten Staates.
  • Literatur.
  • Die Kohlenversorgung feindlicher Kriegsschiffe in neutralen Gewässern.
  • Bundesstaatsschöpfung und Kuntzes Gesamtaktstheorie.
  • Die Kapitalabfindung der Rentenempfänger.
  • Zuständigkeitsgrenze für Innungsschiedsgerichte.
  • Zum Recht der städtischen Schulverwaltung.
  • Über die Haftung des Staates bei Verletzung von Privatrechten.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Die rechtliche Natur des Staatsgebietes.
  • Die Bezirke der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte.
  • Die Lehre von der Persönlichkeit des Staates.
  • Anspruch der Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft auf Erstattung des Sterbegeldes.
  • Neue kritische Untersuchungen über das Wesen der Ehe zur linken Hand nach heutigem deutschen Recht.
  • Quellen und Entscheidungen.
  • Literatur.
  • Zuständigkeitsfragen für die Erledigung anhängiger bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten im Falle der Verkleinerung eines lediglich eine politische Gemeinde umfassenden Amtsgerichtsbezirks.
  • Der Einwand des forum non conveniens.
  • Literatur.
  • Sachregister.

Full text

— 8307 — 
Handelspolitik der Zucker aus- und einführenden Staaten, der Kolonien unter 
einander, gegen das Mutterland und gegen das Ausland. Auch das vielleicht 
schwerste wirtschafts: und rechtspolitische Problem der Gegenwart, das der 
Syndikate, Kartelle und Trusts mit ihrer von der staatlichen Wirtschafts- 
politik grossgezogenen, sie aber mehr und mehr überwuchernden Macht 
spielt bedeutungsvoll hinein. Und das Endergebnis aller Massregeln „na- 
tionaler Wirtschaftspolitik“ war, dass im Januar 1900 der Preis des rafhi- 
nierten Zuckers in Magdeburg, dem Hauptort des deutschen Zuckergebiets, 
46!/2 M. pro 100 kg betrug, während gleichzeitig derselbe Zucker in London 
22 M. kostete; und um dieses erfreuliche Resultat zu erreichen, hatte das 
deutsche Reich den Ertrag seiner Zuckersteuer ruiniert! In Frankreich be- 
trugen die Preise rund 104 Fr. für das Inland, 30 Fr. für das Ausland. Es 
entsprach diesen Preisverhältnissen, dass sich der Zuckerkonsum pro Kopf 
der Bevölkerung in den Produktionsländern auf 17,6 # in Oesterreich 
33, 9 @ in Deutschland, 37 & in Frankreich; dagegen in dem keinen Zucker 
produzierenden, aber auch keine „nationale Wirtschaftspolitik* treibenden 
England auf 91,6 ® stellte. 
Gerade England aber, dessen Konsuminteresse in so unnatürlicher Weise 
durch die Wirtschaftspolitik der kontinentalen Produktionsstaaten begünstigt 
wurde, wirkte entscheidend auf die Peripetie dieser Entwicklung hin; ihn 
ist es zum grössten Teile zu danken, dass nach dem unleugbaren Bankerott 
der nationalen Gesetzgebung und Verwaltung auf diesem Gebiete der allein 
mögliche Weg internationaler Rechtsbildung beschritten, und nach manchen 
vergeblichen Versuchen der Erfolg der Brüsseler Konvention erreicht wurde. 
Dies erklärt sich zunächst daraus, dass England die Existenz seiner Zucker- 
raffinerien und seiner kolonialen Rohrzuckerindustrien gegen die Vernich- 
tung durch die hypertrophische Prämienpolitik der kontinentalen Staaten 
schützen musste. Für die Konsumenten waren freilich die Wirkungen der 
Brüsseler Konvention unmittelbar ebendo ungünstig in England, wie günstig 
in den andern Verbandsstaaten ; denn die internationalrechtliche Beschrän- 
kung der Zoll- und Prämienpolitik musste in allen Verbandsstaaten auf eine 
Annäherung derZuckerpreise an das natürliche Preisniveau hinwirken; das 
bedeutete aber überall sonst eine erhebliche Verbilligung, nur in. England 
eine Verteuerung. Trotzdem wäre eine hartnäckige Ablehnung der inter- 
nationalen Sanierung der Zuckerpolitik sogar vom Standpunkte der eng- 
lischen Konsumenten aus eine unverantwortliche Kurzsichtigkeit gewesen, 
wie KAUFMANN treffend hervorhebt; denn man hätte damit um eines.augen- 
blicklichen künstlichen Vorteils willen die grösste Gefahr aller Konsumin- 
teressen, die internationale Monopoltendenz der durch Zölle und Kartelle 
überinächtig gewordenen Grossindustrien gestärkt. 
Damit ist der springende Punkt berührt, von dem aus die Rechtsge- 
schichte des Zuckers nur als lehrreiches Demonstrationsbeispiel für allge- 
meine Gedankengänge erscheint. Die entscheidende Instanz für unser heu-
	        

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