Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Metadata: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 109 
gemäße Auskunft zu geben!). Dieses Aufsichtsrecht ist also keineswegs 
inhaltlos oder ein selbstverständlicher Bestandteil des Gesetzgebungs- 
rechts. 
III. Die Beaufsichtigung besteht in der Beobachtung des der Auf- 
sicht Unterworfenen zum Zweck der Feststellung, ob er die ihm ob- 
liegenden Pflichten richtig erfüllt oder sie durch Handlungen oder 
Unterlassungen verletzt?. Diese Pflichten sind im Verhältnis der 
Einzelstaaten zum Reich wie in allen Herrschaftsverhältnissen die 
Pflicht des Gehorsams und der Treue. 
Die Gehorsamspflicht setzt einen Befehl voraus, den der Unter- 
gebene zu befolgen hat. Daher ist der Gegenstand der Beaufsichtigung 
verschieden, je nachdem eine Materie reichsgesetzlich geregelt ist oder 
nicht. Ist ein Reichsgesetz erlassen, so sind die Behörden der Einzel- 
staaten zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet; sie sind dem Ge- 
setzesbefehl des Reichs Gehorsam schuldig und die Beaufsichtigung ist 
darauf gerichtet, ob sie das Gesetz befolgen und wie sie es zur Aus- 
führung bringen. Fehlt es dagegen an einem Reichsgesetz, so kann 
der Einzelstaat eine Gehorsamspflicht nicht verletzen, er kann aber 
durch sein Verhalten die Interessen des Reichs gefährden und dadurch 
gegen die Treuverpflichtung verstoßen; z. B. durch Störung der Be- 
ziehungen des Reichs zu auswärtigen Staaten oder des friedlichen Ver- 
hältnisses unter den Bundesgliedern oder durch Entgegenwirken gegen 
die Tendenz der Reichspolitik. Hier beschränkt sich die Reichsaufsicht 
darauf, daß die Einzelstaaten ein solches Verhalten unterlassen. 
Da solche Fälle der Felonie tatsächlich nicht leicht vorkommen 
und fast alle zur Zuständigkeit des Reichs gehörenden Angelegenheiten 
jetzt durch Reichsgesetze und Reichsverordnungen geregelt sind, so 
hat die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze fast allein 
noch praktische Bedeutung. 
Der Begriff der Beaufsichtigung wird durch folgende Sätze näher 
bestimmt. 
1. Die Beaufsichtigung richtet sich ausschließlich gegen die Einzel- 
staaten. Zwar sind auch die Reichsbehörden zur Befolgung der 
Reichsgesetze verpflichtet und unterliegen der Beaufsichtigung, daß sie 
diese Pflicht erfüllen; aber diese Beaufsichtigung ist Dienstaufsicht, 
nicht Reichsaufsicht; ihr Rechtsgrund ist die durch die Unterordnung 
der niederen Behörde unter die übergeordnete begründete Dienstpflicht, 
nicht die durch die Verfassung begründete Gehorsamspflicht der Einzel- 
1) Der Verf.Entw. v. 15. Dez. 1866 enthielt im Art. 5 die Bestimmung: „Die 
Handhabung der Gesetze, welche gegenwärtig innerhalb des Bundesgebiets über die 
im Art. 4 benannten Gegenstände in Gültigkeit sind, unterliegt der Aufsicht des 
Bundes.“ Diese Gesetze waren Landesgesetze. Das Wort „Beaufsichtigung“ an der 
Spitze des Art. 4 der RV. ist das Rudiment des Art. 5 des Entwurfs. Vgl. ferner die 
Bemerkung des Abg. Schwarz im verfassungsgeb. Reichstage. Stenogr. Berichte 
S. 315, gegen welche von keiner Seite ein Widerspruch erhoben wurde. 
2) Kiefer S. 7.
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS (entire work)
TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.