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Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_24
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Band 24
Author:
Laband, Paul
Editor:
Jellinek, Georg
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Öffentliches Recht
Volume count:
24
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
Verlag von J. C. R. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

Full text

— 598 — 
Die "Tendenz des Buches ist nachzuweisen, dass die Reichsbank eine 
Staatsanstalt des Reichs ist oder wie der Verf. S. 237 das Resultat seiner 
Erörterungen näher präzisiert: „dass die Reichsbank eine öÖffentlich-recht- 
liche Stiftung, insbesondere eine Staatsanstalt mit einer Beteiligung von 
Laienmitgliedern nach dem Prinzip der Selbstverwaltung ist“. In diesen 
Nachweise nehmen räumlich und sachlich eine hervorragende Stelle ein 
Betrachtungen darüber, dass die Tätigkeit der Reichsbank gemeinnützig 
ist, einem dringenden Öffentlichen Bedürfnis entspricht, und dass die Er- 
füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe für sie wichtiger und mass- 
gebender ist als die Erzielung eines möglichst grossen Gewinnes. Dies ist 
niemals und von Niemandem verkannt worden; aber für die rechtliche Na- 
tur der Reichsbank folgt daraus Nichts. Mit der Gemeinnützigkeit und der 
Befriedigung eines öffentlichen Interesses ist dafür nichts zu beweisen. Ist 
die von einer Aktiengesellschaft betriebene Eisenbahn weniger gemeinnützig 
als eine Staatsbahn? Gibt es ein dringenderes Öffentliches Bedürfnis als 
die Gewinnung von Kohlen, Eisen, Elektrizität, von Nahrungsmitteln und 
Bekleidungsstoffen u. s. w. und sind deshalb die Produzenten öffentlich-recht- 
licher Natur? Für die Frage, ob die Reichsbank eine Staatsanstalt ist oder 
nicht, ist juristisch entscheidend, wer für die Verbindlichkeiten derselben 
haftet, wer der Träger ihrer Rechte und Pflichten, wer der Geschäftsherr 
ist. Die königlichen Porzellanfabriken in Berlin, Meissen und Nymphen- 
burg, das Hofbrauhaus in München, die Reichsdruckerei u. s. w. sind Staats- 
anstalten, auch wenn sie keine öffentlich-rechtliche Aufgabe inı eigentlichen 
Sinn zu erfüllen haben, der Geschäftsherr der Reichsbank aber ist nicht 
der Reichstiskus, sondern eine von ihm verschiedene, selbständige juristische 
Person. Ob man dieselbe als analog den Aktiengesellschaften oder als Ge- 
nossenschaft oder als Anstalt bezeichnet, ist eine sekundäre Frage; eine 
Anstalt des Reichs ist sie ebensowenig wie die landschaftlichen Kreditin- 
stitute Anstalten des preuss. Staates sind. Wie könnte auch sonst immer 
von einer „Verstaatlichung“ der Reichsbank gesprochen werden, welche deı 
Verf. ausführlich erörtert und warm empfiehlt. Die meisten Schwierigkeiten: 
machen dem Verf. bei der Durchführung seiner Theorie die „Anteilseigner“ 
und seine Erörterungen über ihre rechtliche Stellung sind auch der schwächste 
und angreifbarste Teil seines Buches. Im übrigen ist anzuerkennen, das- 
der Verf. eine gründliche Kenntnis der von ihm behandelten Materie hat 
und dass sein Buch manche interessante und beachtenswerte Ausführungen 
enthält. Laband. 
Ernst von Maier. Der Minister von Stein, die französische 
Revolution und der preussische Adel. Eine Streitschrift 
gegen MAx LEHMAnN. Leipzig, Dunker u. Humblot. 1908. 72 8. 
Diese Schrift ist eine Erwiderung auf die Angriffe, welche M. LEHMANN 
im Maiheft der Preuss. Jahrbücher von 1908 gegen den Verf. gerichtet hat.
	        

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