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Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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Multivolume work

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht
Title:
Archiv für öffentliches Recht.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
archiv_oeff_recht_band_31
Title:
Archiv für öffentliches Recht. Band 31
Author:
Laband, Paul
Editor:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Öffentliches Recht
Volume count:
31
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
Verlag von J. C. R. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Archiv für öffentliches Recht.
  • Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

Full text

— 150 — 
satzforderung gegen ihn aber nur auf dem Umweg über $ 823 II BGB. 
geltend gemacht werden. 
Die dauernde Aufsicht führt in Preußen (GÖPPERT-SEIDEL $ 3a,) in 
der Zentralinstanz der Landwirtschaftsminister; die unmittelbare Aufsicht 
wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin durch den Polizeipräsiden- 
ten, bei der Zentralbodenkredit-Aktiengesellschaft durch einen besonderen 
Kommissar ausgeübt. 
Der Verfasser hebt hervor, daß die Aufsichtsbehörde ihre „Anordnungen“ 
sowohl in Form von Verfügungen oder von allgemeinen Verordnungen geben 
kann. Diese Unterscheidung ist hier jedoch ziemlich wertlos, denn eine 
„Polizeiverordnung“ mit Strafandrohung kann vom Regierungspräsidenten 
in Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht erlassen werden, da sie in Erman- 
gelung besonderer gesetzlicher Ermächtigung gemäß $ 137 LVG. auf das 
Polizeiverwaltungsgesetz gestützt werden müßte. Um Mißverständnisse zu 
vermeiden, sei dabei noch bemerkt, daß die bisher erlassenen allgemeinen 
Anordnungen der Zentralinstanzen — abgedruckt im Anhang bei GÖPPERT- 
SEIDEL — nur an die unteren Aufsichtsbehörden gerichtet sind und dem- 
nach lediglich Verwaltungsverordnungen darstellen. 
Zur Durchführung der Anordnungen kann, wie SCHULZE in Ueberein- 
stimmung der herrschenden Meinung richtig ausführt, der Regierungs- 
präsident und der Polizeipräsident sich der Zwangsmittel des $ 132 LVG. 
bedienen; dem Kommissar bei der Zentralbodenkreditanstalt stehen keine 
Zwangsmittel zu Gebote ; er kann sich nach der preußischen Verwaltungs- 
praxis zu diesem Zwecke an den Polizeipräsidenten wenden. Da nach $ 3 
Hypoth.-Bank.-Ges. der gesamte Geschäftsbetrieb einer Bank, auch soweit 
sie Zweigniederlassungen in anderen Bundesstaaten hat, der Aufsicht des 
Staates unterliegt, in dem sich der Sitz der Bank befindet, so kann na- 
mentlich die Anwendung von Zwangsmitteln noch zu einigen juristischen 
Schwierigkeiten führen. 
Die von der Aufsichtsbehörde getroffene Anordnung stellt, wenn sie 
einen Einzelfall regelt, eine Polizeiverfügung dar und kann daher, wie 
SCHULZE richtig ausführt, mit den Rechtsmitteln des $ 130 LVG. ange- 
fochten werden. Die gegenteilige Ansicht vertritt der Bescheid des OV@. 
v. 4. 7. 1901 (PVBl. 23, 218) weil das Verwaltungsstreitverfahren gegen 
derartige Anordnungen nicht ausdrücklich zugelassen sei. Allein die dabei 
aufgestellte Behauptung, die Aufsichtsgewalt des Regierungspräsidenten 
sei nicht zugleich Polizeigewalt, wird durch keinen Hinweis begründet, 
während die andere Ansicht, daß die im öffentlichen Interesse über diese 
Gewerbebetriebe — vergl. auch OVG. XVII 403 — ausgeübte Aufsicht poli- 
zeilicher Natur ist, die nächstliegendste ist und m E. bis zur Widerlegung 
als richtig angenommen werden muß. Die von einigen Schriftstellern mit 
Rücksicht auf die Organisation der Aufsichtsbehörden gegen die Zulässig- 
keit der erwähnten Rechtsmittel erhobenen Bedenken werden von SOHULZE
	        

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