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Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_4
Title:
Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
4
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sachsen - Staatsprüfungen
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sozialismus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)
  • Cover
  • Title page
  • Übersicht der Artikel
  • Patentrecht - Pufendorf
  • Raiffeisen - Rußland
  • Sachsen - Staatsprüfungen
  • Sachsen.
  • Sachsen-Altenburg.
  • Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Sachsen-Meiningen.
  • Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • San Marino.
  • Santo Domingo.
  • Say.
  • Schaepman.
  • Schaumburg-Lippe.
  • Scheck, Scheckrecht.
  • Schiffahrt.
  • Schorlemer-Alst.
  • Schulze-Delitzsch.
  • Schutzgesetze, gewerbliche.
  • Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Schwarzburg-Sondershausen.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Schwurgerichte.
  • Seerecht und Binnenschifahrtsrecht.
  • Selbstmord.
  • Seminarien.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Sismondi.
  • Sittenpolizei.
  • Sittliche Ordnung.
  • Sittlichkeit, Verbrechen und Vergehen gegen die.
  • Sklaverei.
  • Smith.
  • Sonntagsruhe.
  • Souveränität, staatsrechtliche.
  • Souveränität, völkerrechtliche.
  • Sozialdemokratie.
  • Sozialismus.
  • Sozialpolitik.
  • Sozialversicherung. f. Nachtrag am Ende von Bd. V.
  • Sozialwissenschaft.
  • Spanien.
  • Sparkassen.
  • Spinoza.
  • Staat.
  • Staat, der antike.
  • Staat, der mittelalterliche.
  • Staat, der moderne.
  • Staatenverbindungen.
  • Staatsangehörigkeit; Staatsbürgerrecht.
  • Staatsanwaltschaft.
  • Staatsbürgerliche Erziehung.
  • Staatseigentum.
  • Staatsgebiet.
  • Staatsgewalt.
  • Staatshaushalt.
  • Staatskirchentum.
  • Staatsministerium.
  • Staatsprüfungen.
  • Werbung.

Full text

1259 
sönlichkeiten zerstört und der unerträglichsten Regle- 
mentierung unterzogen wird. 
So erscheint all das Gerede von Menschen- 
liebe und Brüderlichkeit, all das Gerede, daß der 
Sozialismus die Verwirklichung der Gesetze der 
Liebe im Bereich der menschlichen Gesellschaft be- 
deute, eitel und nichtig. Alle würden durch eine 
gleiche Erziehung, gleiche Bildung auf ein mög- 
lichst gleiches Niveau der Mittelmäßigkeit und 
geistigen Bedeutungslosigkeit herabgedrückt wer- 
den. Jede selbständige Regung wird verdächtigt, 
und jedermann, der sich mit dem Inhalt der so- 
zialistischen Ideenwelt in Widerspruch setzt oder 
gar den Versuch macht, sich tatsächlich dagegen 
aufzulehnen, wird entweder bestraft, aus der mensch- 
lichen Gemeinschaft ausgestoßen oder für krank er- 
klärt, was auf das gleichehinauskommt. Die Behand- 
lung, die einem derartig für erkrankt Erklärten zu- 
teil wird, ist eine solche, daß sie sich in nichts von der- 
jenigen in einer heutigen Strafanstalt unterscheidet. 
Durch die auf die Ausschreitungen des Jahrs 
1848 folgende Reaktion wurde die Propaganda 
des Sozialismus in Deutschland für einige Zeit 
sehr erschwert und demnach machte sich ein Still- 
stand auch in der schriftstellerischen Vertretung 
desselben bemerkbar. Aber sobald in Preußen die 
sog. „neue Ara“ anbrach, begann sich im sozia- 
listischen Heerlager neues Leben zu regen. Ferdi- 
nand Lassalle (s. d. Art.) trat auf den Schau= 
platz. In seinem „System der erworbenen 
Rechte“ (18611) versuchte er mit sehr einseitiger, 
aber desto sicherer auftretenden Argumentations- 
weise, welche auf Laien in der Wirtschafts= und 
Sozialwissenschaft ihre Wirkung selten verfehlt, 
den Nachweis zu erbringen, daß der kulturhisto- 
rische Gang der Ereignisse und Verhältnisse und 
die ihn begleitende Rechtsentwicklung die Eigen- 
tumssphäre des Individuums immer enger und 
enger gestalte, da eine immer beträchtlicher werdende 
Anzahl von Gegenständen dem Privateigentum 
entzogen werde. Auf diese Weise bereite sich also, 
so argumentierte Lassalle, die Gestaltung des Zu- 
kunftsstaats mit dem ausschließlichen Besitz der 
Produktionsmittel durch das Gemeinwesen all- 
mählich vor. Wenn aber diese mit dem geschicht- 
lichen Entwicklungsgang in Widerspruch stehende 
Theorie keinen großen Schaden anrichten konnte, 
und wenn weiter auch seine Befürwortung der Er- 
richtung von Produktivgenossenschaften mit staat- 
licher Unterstützung ohne praktische Erfolge blieb, 
so ist Lassalles Tätigkeit in anderer Hinsicht eine 
für den Sozialismus sehr nachhaltige gewesen. 
Er stellte nämlich in dem von ihm im Jahr 1863 
erlassenen Antwortschreiben an das Zentralkomitee 
zur Berufung eines allgemeinen deutschen Arbeiter- 
kongresses die Theorie des sog. ehernen Lohngesetzes 
auf. Er behauptete, daß sich der durchschnittliche 
Arbeitslohn unter der Herrschaft von Angebot und 
Nachfrage stets auf den zur Ermöglichung des 
unumgänglich notwendigen Lebensunterhalts er- 
sorderlichen Betrag reduziere. 
Sozialismus. 
  
1260 
Diese falsche Theorie steht abermals mit den 
Tatsachen im grellsten Widerspruch. Die Fakta, 
auf welche sie sich stützt, haben sich im großen und 
ganzen nur zu einer bestimmten Zeit ereignet. 
Was zu einer Zeit und eigentlich auch nur in 
England der Fall gewesen war, wo die Arbeiter- 
massen der neu entstandenen Großindustrie noch 
ohne jegliche Organisation gegenüberstanden, was 
in einer Epoche hatte zutage treten können, in 
welcher gleichzeitig auch das religiös-sittliche Ge- 
fühl in demselben Reich tief gesunken war, konnte 
auf die Dauer keinen Bestand haben. Sobald die 
gewerkschaftliche, in gemäßigteren oder extremeren 
Vereinen sich vollziehende Organisation des vierten 
Stands eine gewisse Ausbildung erreicht hatte, 
trat dort ein Umschwung in den Lohnverhältnissen 
ein. Die Löhne stiegen vielfach ganz bedeutend. 
Die mächtige Waffe der Streiks verfehlte ihren 
Zweck selten, wenn die Unternehmer in der Lage 
waren, den Forderungen der Arbeiter nachzu- 
kommen. Ja es muß festgestellt werden, daß, 
wenn auch infolge lokaler Verhältnisse noch vielfach 
ungenügende Löhne vorkommen, anderseits die 
Arbeitseinstellungen hier und dort mit so großer 
Wirksamkeit in Szene gesetzt worden sind, daß die 
dadurch erreichte Lohnerhöhung bedeutend genug 
war, um den teilweisen Rückgang der Industrie 
eines Lands herbeizuführen. Bei der in Frankreich 
im Jahr 1884 veranstalteten großen staatlichen 
Gewerbeenquete ist das mehrfach festgestellt worden. 
So kann es denn nicht in Erstaunen setzen, daß 
Lassalles ehernes Lohngesetz von den Männern der 
Wissenschaft als irrig erkannt und selbst von den 
meisten Sozialisten ausgegeben wurde. Auf dem 
sozialistischen Parteilag zu Halle wurde die Un- 
haltbarkeit des ehernen Lohngesetzes offen aner- 
kannt. Nichtsdestoweniger wird es noch lange Zeit 
währen, bis dieser Irrtum in weiten Schichten der 
Halb= und Unwissenden seine Zugkraft verloren 
haben wird. Lassalle begnügte sich aber nicht da- 
mit, durch das eherne Lohngesetz die private 
Produktionsweise zu diskreditieren, er erhob auch 
direkte Angriffe gegen den Unternehmergewinn in 
seiner Streitschrift „Bastiat-Schulze v. Delitzsch, 
der ökonomische Julian, oder Kapital und Arbeit“ 
(1864). 
Schon vor Lassalle war der Russe Alexander 
Herzen von seinem Zufluchtsort Genf aus in 
seinen Schriften „Vom andern Ufer“ und „Die 
Entwicklung der revolutionären Ideen in Ruß- 
land“ als Lobredner des Sozialismus aufgetreten, 
für den er Vorbilder in den übrigens nicht ur- 
sprünglichen slawischen Gemeindeinstitutionen mit 
ihrem Gesamtbesitz zu finden glaubte. Der rus- 
sische Mir, d. h. die russische Dorfgemeinde, ent- 
hält ein gewisses sozialistisches Element. Die 
Organisation des bäuerlichen Besitzes besteht darin, 
daß die einzelnen Grundstücke abwechselnd auf eine 
bestimmte Zeit an die verschiedenen Familien ver- 
teilt werden, die sie dann, nachdem ihre Besitzzeit 
abgelaufen, einer andern Familie abtreten müssen,
	        

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