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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Tarifverträge - Türkei
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Türkei
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Tarifverträge
  • Tatsachen, vollendete
  • Taufe, Taufzwang
  • Theater
  • Theokratie
  • Theologische Fakultäten
  • Thomas von Aquin
  • Thomasius
  • Thronfolge
  • Tocqueville
  • Todesstrafe
  • Toleranz
  • Trennung von Kirche und Staat
  • Trunksuchtsbekämpfung
  • Trusts
  • Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

551 
Aufgebot mit ihnen einzurücken. Zu diesem Zweck 
waren mehrere Lehen zu einem Sandschak („Fähn- 
lein") zusammengefaßt; an dessen Spitze stand der 
Sandschakbey (im ganzen etwa 250) mit einem 
Roßschweif und weitgehenden militärischen und 
Verwaltungsbefugnissen. Mehrere Sandschaks 
bildeten eine Provinz (Elajet) unter einem Begler- 
bey (später Pascha, mit 2 oder 3 Roßschweifen); 
deren gab es anfangs 2, für Rum und Anadol, 
schon unter Soliman 21. Das Heer bestand aus 
der Lehnsreiterei und den Hilfstruppen der Tri- 
butärstaaten; dazu kam schon im 14. Jahrh. eine 
stehende Fußtruppe, die Janitscharen, die unter 
den christlichen Einwohnern Albaniens, Ungarns 
und Griechenlands als Knaben geraubt oder aus- 
gehoben und im Islam erzogen wurden und durch 
ihre tollkühne Tapferkeit, ihren Haß gegen die 
Ungläubigen und ihre Treue den Sultanen lange 
die besten Dienste leisteten. Die Flotte war im 
16. Jahrh. der Schrecken des Mittelmeers, im 
17. jedoch schon völlig bedeutungslos. 
Die nichtmohammedanischen Unter- 
tanen zerfielen in zwei Klassen, Giaurs oder Un- 
gläubige, die ausgerottet oder bekehrt werden 
mußten (die schiitischen und halbheidnischen Sekten 
waren demnach nur geduldet), und Kitabi, In- 
haber einer geschriebenen Offenbarung, also Chri- 
sten und Juden, da ja der Islam auch Moses und 
Christus als Propheten anerkennt. Diese hießen 
Türkei. 
552 
Rechts= und Polizeihoheit des Reichs entzogen. 
Die erste dieser Kapitulationen wurde 1454 mit 
Venedig geschlossen, das aber bald von Frankreich 
an Einfluß überflügelt wurde. Frankreich bekam 
1535 freie Wallfahrt zu den heiligen Orten, 
Handelsschutz, gleiche Behandlung im Zollwesen 
und Gerichtsbarkeit seiner immunen Konsuln in 
Konstantinopel und Alexandrien zugesichert. Die 
französischen, 1673, 1740 und 1802 erweiterten 
Kapitulationen waren lange am vorteilhaftesten, 
weshalb andere Ausländer oft sich unter französi- 
schen Schutz stellten (und daher allgemein als 
Frengi bezeichnet wurden); seit dem 18. Jahrh. 
wurden sie auch den Verträgen mit Osterreich, 
Nußland, England usw. zugrunde gelegt. Unter 
dem Druck der Mächte erhielten auch die christlichen 
Untertanen mit der Zeit eine billigere Behandlung. 
Schon mit dem Tod Solimans (1566) begann 
der innere Verfall. Die nächsten Ursachen 
waren die Zerrüttung des Herrscherhauses, die 
Mißwirtschaft am Hof, der sich nach byzantini- 
chem Muster ausbildete, und das Schwinden der 
idealen Kräfte im Volk, der Treue gegen den 
Sultan, der Disziplin und Tapferkeit und der 
Hingebung an den Islam. Ein Anlaß zu innern 
Streitigkeiten war der Mangel der Erbfolge nach 
Erstgeburtsrecht. Bis ins 17. Jahrh. bestimmte 
der Sultan meist selbst seinen Nachfolger; seit 
1617 galt das Senioraterbrecht als Regel (gesetz- 
—" 
  
Dimi („Unterworfene") oder Naja („Herde“') lich erst 1876 festgelegt), doch waren Thronstreitig- 
und zahlten für die Erlaubnis ihrer Religions-= keiten damit nicht beseitigt, vielmehr gewaltsame 
übung den Charadsch, die Kopfsteuer, an den Sul= Beseitigung des Herrschers und seiner nächsten 
tan. Solange die Türken Eroberungen machten, Erben eher provozierl. Während sich die Sultane 
war alles Land ihnen verfallen; die christlichen gegen Prätendenten durch Verwandten= und 
Einwohner, die nicht in die Sklaverei geschleppt Brudermord zu sichern suchten, verbündeten sich 
oder unter die Janitscharen gesteckt wurden, be= diese mit den Janitscharen, Ulema oder Statt- 
hielten einen Teil ihres Landes, mußten aber da= haltern, deren Gunst sie durch Zugeständnisse er- 
von den Zehnten an die Lehnsinhaber leisten so- kauften. So wurden Osman II. 1622, Moham- 
wie Fronen und Quartierlasten tragen. Zum med IV. 1687, Mustafa II. 1703, Achmed III. 
Heeres= und Staatsdienst hatten sie keinen Zu- 1730 von den Janitscharen, Mustafa I. 1618 und 
tritt, waren überhaupt Staatsbürger niederer Selim III. 1807 von den Ulema, Mustafa IV. 
Ordnung; nur durch den Übertritt zum Islam 1808 von einem Pascha gestürzt. Auch das Lehns- 
kamen sie zu Amtern, und gerade die bosnischen wesen verfiel, die Lehnsleute und Statthalter wur- 
und albanesischen Renegaten machten oft die beste 
Karriere. Immerhin hatten die Christen religiöse 
und bürgerliche Freiheit und behielten auch zum 
Teil ihre sozialen und politischen Einrichtungen. 
Denn die christlichen Religionsgemeinschaften 
(ebenso die Juden), die zugleich nationalen Cha- 
rakter hatten, waren als kirchlich-weltliche Korpo- 
rationen (Millet) vom Staat anerkannt und mit 
administrativen und richterlichen (namentlich im 
Ehe= und Erbrecht) Befugnissen ausgestattet und 
mit der Leitung des Schulwesens ihrer Nation 
betraut. Solcher kirchenpolitischer Gebilde gab es 
fünf (Orthodore, Lateiner, Unierte, Armenier und 
Juden), wozu 1850 noch die Protestanten kamen. 
den unbotmäßig und ahmten die Mißwirtschaft 
des Serails nach. Die Provinzen verfielen dabei 
wirtschaftlich, und so war seit dem Ende des 
16. Jahrh. die Finanznot chronisch. Die Folgen 
waren Verkauf der Amter, Steuerdruck, Münz- 
verschlechterung, Meuterei der unbesoldeten Trup- 
pen, Erpressung und Bestechlichkeit der Beamten, 
schlechte Justiz und willkürliche Konfiskationen. 
Der gesährlichste innere Feind wurde mit der Zeit 
die selbstsüchtige Prätorianergarde der Jani- 
tscharen, die von jedem neuen Sultan und oft noch 
im Krieg Zugeständnisse auf Kosten des Staats- 
schatzes erpreßten. 
So sank auch die äußere Machtstellung 
Schon seit dem 17. Jahrh. genossen die Aus= des Reichs; den Wendepunkt bezeichnet das Jahr 
länder unter dem Schutz der Kapitulationen (sor- 1683, der letzte Akt der türkischen Offensive. In 
mell einseitiger Fermans) eine an Exterritorialität den Friedensschlüssen von 1697 und 1718 verlor 
grenzende Freiheit und waren fast vollständig der die Türkei Ungarn und fast ganz Kroatien an
	        

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