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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Staatsrat - Syllabus
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsschulden
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Staatsrat
  • Staatsrecht
  • Staatsromane
  • Staatsschulden
  • Staatssozialismus
  • Staatsverfassung
  • Staatsverträge
  • Staatsverwaltung und Selbstverwaltung
  • Staatswissenschaften
  • Städtewesen, modernes
  • Stahl
  • Stände
  • Standesherren, deutsche
  • Statistik
  • Steuerbewilligung und Steuerweigerung
  • Steuern
  • Stiftungen
  • Strafe und Strafrechtstheorien
  • Strafprozeß
  • Strafrecht
  • Streik und Aussperrung
  • Studententum, soziales
  • Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

45 
bei der Einlösung der Schuldscheine erfolgt, die 
sich auf lange Zeit verteilt, so entsteht ein beträcht- 
licher Gewinn an Zwischenzinsen, der die Mittel 
zur Bestreitung der höheren Preise verschafft. Sehr 
große Summen lassen sich indessen durch Anleihen 
von solcher Einrichtung nicht aufbringen, weil das 
Glücksspiel wohl zur Beteiligung reizt, aber nicht 
viele Personen für starke Beträge die regelmäßige 
Verzinsung entbehren wollen und können. Wo man 
sich daher des Anreizes einer Lotterie zur besseren 
Unterbringung einer großen Anleihe bedienen 
wollte, hat man derselben mehrfach, z. B. in Oster- 
reich, die Einrichtung gegeben, daß regelmäßige 
Zinsen ausbezahlt werden und nur ein zurück- 
behaltener Teil der beabsichtigten Verzinsung zu 
einer Lotterie, welche die Tilgung in sich schließt, 
verwendet wird. Jede Lotterieanleihe hat den 
Zweck, die Neigung der Menschen zum Glücks- 
spiel zugunsten des Staats bei Kontrahierung 
einer Schuld zu benutzen, und gewöhnlich wird 
auch dadurch ein Begebungspreis erreicht, nach 
welchem sich die effektive Verzinsung der erhaltenen 
Summe erheblich niedriger berechnet, als es zur- 
zeit bei einer andern Art der Anleihe der Fall 
gewesen wäre. Dagegen kann die fest bestimmte 
Tilgung, deren größte Beträge nach dem Ver- 
losungsplan meist auf die letzten Jahre gelegt 
werden, um möglichst viel an Zwischenzinsen zu 
gewinnen, zu schweren Verlegenheiten führen, und 
von einer Zinsreduktion kann nach der Natur der 
Einrichtung bei den Lotterieanleihen keine Rede 
sein. Ob diese Nachteile durch den günstigeren 
Begebungspreis aufgewogen werden, hängt von 
den Umständen des einzelnen Falles ab. Die 
Gründe, welche im allgemeinen vom volkswirt- 
schaftlichen und moralischen Standpunkt aus da- 
gegen sprechen, daß der Staat Gelegenheit zur 
Befriedigung der Sucht, im Glücksspiel zu ge- 
winnen, gebe und sie ausnutze, werden auch gegen 
die Lotterieanleihen geltend gemacht. Indessen 
haben sie doch vor andern Lotterien den Vorzug, 
daß der Verlust der vom Glück nicht begünstigten 
Teilnehmer nur in einer Einbuße an Zinsen be- 
steht, und bei der Einlösung in wachsenden Mi- 
nimalbeträgen dienen sie auch ohne Spielglück 
zu Ersparnissen aus kleinen Kapitalanlagen, die 
vielleicht sonst unterblieben wären. Dies kann sich 
freilich nach gestiegenem Kurs für die späteren 
Käufer von Prämienscheinen ändern. Die ein- 
zelnen Verlosungen geben auch zu mancherlei, 
lediglich auf das Spiel in der Lotterie abgesehenen 
Geschäften Anlaß, gegen die man wohl gesetzliche 
Verbote erlassen hat, die aber schwer ganz zu ver- 
hindern sind. 
Was das Verfahren bei der Begebung 
(Emission) einer Anleihe betrifft, so wird entweder 
ein Vertrag mit Banken oder Bankhäusern ab- 
geschlossen, wonach diese die Anleihe unter den 
vereinbarten Bedingungen übernehmen und dann 
nach Belieben die Teilbeträge im einzelnen für 
ihre Rechnung weiter verkaufen, oder die Regierung 
Staatsschulden. 
  
46 
unternimmt selbst die Unterbringung im einzelnen 
für Rechnung des Staats. Bei der ersten Art 
der Begebung hat die Regierung den Vorteil, 
jeder weiteren Sorge für die Unterbringung der 
Anleihe überhoben zu sein, vorausgesetzt, daß die 
Übernehmer genügende Garantie für die Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten bieten. Selbstverständlich 
suchen sich diese für ihr Risiko und ihre Mühe- 
waltung dadurch bezahlt zu machen, daß sie den 
Kurs, zu welchem sie die Anleihensteile weiter ver- 
geben, höher stellen als den, zu welchem sie selbst 
die Einzahlung zu leisten haben, und manchmal 
machen sie dadurch einen hohen Gewinn. Daraus 
solgt aber noch nicht, daß der Staat besser daran 
getan hätte, einen andern Weg einzuschlagen. 
Denn die großen Bankgeschäfte haben durch ihre 
ausgedehnten Verbindungen wirksamere Mittel als 
der Staat, die Einzelkapitalien zur Beteiligung 
an einer Anleihe heranzuziehen, und unter bedenk- 
lichen Umständen wirkt schon die Tatsache, daß 
ein Bankhaus die Anleihe übernommen hat, 
günstig auf die Meinung des Publikums und 
damit auf den Kurs, zu welchem es zu kaufen ge- 
neigt ist. Statt mit einzelnen Bankgeschäften zu 
unterhandeln, wird auch oft das Submissions- 
verfahren angewendet, indem man eine Aufforde- 
rung zu Anerbietungen für Übernahme der Anleihe 
erläßt und das vorteilhafteste Gebot annimmt, 
sofern dadurch ein vorher bestimmtes, aber geheim 
gehaltenes Minimum erreicht wird. Kann man 
auf eine Konkurrenz annehmbarer Gebote rechnen, 
so ist dieses Verfahren zweckmäßig, um ein mög- 
lichst günstiges Resultat zu erzielen. 
Will man eine Anleihe für eigne Rechnung 
des Staats im einzelnen unterbringen, so erläßt 
die Regierung gewöhnlich eine Bekanntmachung, 
worin sie den Betrag, die Bedingungen, den von 
ihr festgesetzten Begebungspreis der Anleihe und 
die Einzahlungstermine zur öffentlichen Kenntnis 
bringt und zur Beteiligung einladet. Man kann 
dann weiter so verfahren, daß man die zuerst er- 
folgenden Anmeldungen bis zur Erschöpfung des 
Anleihebetrags annimmt. Meist aber wird eine 
Subskription eröffnet mit dem Vorbehalt, die ge- 
zeichneten Summen verhältnismäßig zu reduzieren, 
falls die Zeichnungen im ganzen die Höhe der An- 
leihe übersteigen, wobei indessen eine Ausnahme 
für die geringeren Zeichnungen im Interesse der 
kleinen Kapitalisten gemacht zu werden pflegt. 
Um die Beteiligung zu befördern, bedient man 
sich wohl auch der Mitwirkung von Bankhäusern, 
welche als Kommissionäre gegen eine geringe Pro- 
vision Zeichnungen und Einzahlungen entgegen- 
nehmen. Bei diesem Verfahren ist immer die 
Frage zu erwägen, wie hoch man den Begebungs- 
preis stellen kann, ohne befürchten zu müssen, zu 
wenig Abnahme zu finden. Mißlingt der Versuch, 
so ist nachher die Lage der Regierung für den 
Abschluß mit Bankgeschäften um so ungünstiger. 
Zur Unterbringung einer Anleihe im einzelnen 
für Rechnung des Staats läßt sich auch das
	        

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