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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_5
Title:
Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
5
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Dritte, neubearbeitete und vierte Auflage.
Scope:
774 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Waffenstillstand - Württemberg
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Wechsel, Wechselrecht
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Cover
  • Title page
  • Preface
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Waffenstillstand
  • Wahlrecht
  • Währungsfrage u. Geldwesen
  • Waldeck
  • Wasserrecht
  • Wasserwirtschaft
  • Wechsel, Wechselrecht
  • Wertzuwachssteuer
  • Wettbewerb, unlauterer.
  • Windthorst
  • Wohlfahrtspflege
  • Wohnungsfrage
  • Wucher und Zins
  • Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Full text

1099 Wechsel usw. 1100 
Wechsler sich zusammenfanden und den Austausch auf seinen Schuldner ziehen konnte, die durch In- 
und die Einlösung der Wechsel vornahmen. War dossament sofort und überall verwertbar waren. 
der Wechsler nicht in der Lage, nach einem be-Die Vorteile des Indossaments bestehen, abge- 
stimmten Platz einen Wechselbrief zu geben, so sehen von der leichteren Begebbarkeit des Wechsels, 
gab er einen Wechsel auf die Messe (Meßwechsel), einmal in der sofortigen Verwertung des Wechsel- 
entweder in der Weise, daß nun dieser Wechsel briefs, den der Nehmer nicht mehr bis zum Ver- 
direkt auf der Messe selbst gezahlt, oder daß dort falltag nutzlos aufzubewahren braucht, sondern 
statt dieses Wechsels ein anderer Wechsel (Ritorno= jederzeit gegen Barvaluta weitergeben kann; so- 
wechsel) gegeben wurde, der in demjenigen Ort, dann aber auch in der größeren Sicherheit für die 
wo die Zahlung geschehen mußte, zahlbar war. wirkliche Zahlung des Wechsels zur Verfallzeit, 
Jabrhundertelang hat dieser Meßwechsel den regel= indem nunmehr zu dem Trassanten als erstem 
mäßigen Wechsel gebildet. Ganz besondere Be= Indossanten alle weiteren Indossanten als Wechsel- 
deutung hatten die Wechselmessen in der Cham= verpflichtete hinzutreten, da sie mit dem Empfang 
pagne (Champagnermessen), in Lyon, Besangon, der Valuta von seiten ihres Indossators gleichfalls 
Piacenza. Novi, sowie in Deutschland zu Augs= die Verpflichtung übernehmen, die demnächstige 
burg, Nürnberg und Frankfurt a. M., die alle Honorierung des Wechsels durch den Bezogenen 
hauptsächlich von Kaufleuten und Wechslern aus herbeizuführen. 
Genua besucht waren, deshalb auch Wechsel= I-n dieser Ausgestaltung besteht der Wechsel im 
messen der Genuesen genannt wurden. Auf diesen wesentlichen noch gegenwärtig in allen Ländern 
Messen herrschte ein bis ins einzelne organisierter der Welt. Was speziell die Ausbildung des 
Geschäftsverkehr, für den eine besondere Meß= Wechselgeschäfts in Deutschland betrifft, so mußten 
gerichtsbarkeit galt, die auf Handelsgebrauch und die schon zu Anfang des Mittelalters zwischen 
Gewohnheitsrecht beruhend an den meisten Plätzen Deutschland und Italien bestandenen vielfachen 
durch besondere Markt= und Meßordnungen ge-Handelsbeziehungen von selbst auch zur Verbrei- 
regelt war. Schnelle und prompte Erledigung des tung des Wechselverkehrs in Deutschland führen. 
Wechselgeschäfts war das Hauptziel dieser Meß- Insbesondere sind es die Lombarden gewesen, die 
verordnungen, und schon frühzeitig hatte der das Geld= und Wechselgeschäft in die deutschen 
Wechselverkehr bezüglich der Exekution große Pri= Städte eingeführt haben; aber schon zu Anfang 
vilegien, indem der Aussteller des Wechsels bei des 13. Jahrh. befanden sich in den größeren deut- 
Zahlungsverweigerung des Trassaten ohne Ein= schen Städten, insbesondere in Augsburg, Nürn- 
rede zur Rückzahlung der empfangenen Summe berg, Frankfurt a. M., Hamburg, einheimische 
verpflichtet war (Wechselstrenge), widrigenfalls Wechsler, die ein schwunghaftes Geld= und Wechsel- 
sofortige Beschlagnahme von Hab und Gut und geschäft betrieben. Für diesen Geschäftsbetrieb 
selbst Personalarrest erfolgte (Wechselarrest). Wie waren anfänglich fast ausschließlich die Handels- 
groß der Umfang des Geschäftsverkehrs auf den gewohnheiten maßgebend, die nur an einzelnen 
Genueser Wechselmessen war, kann daraus ent= Plätzen, und zwar auch hier nur sehr dürftig, schrift- 
nommen werden, daß z. B. bereits bis zu Anfang lich fixiert und aufgezeichnet sind. Im 18. Jahrh. 
des 17. Jahrh. auf einer einzelnen Messe der Um- dagegen vermehrten sich diese Aufzeichnungen 
satz bis zu 16 Mill. Dukaten gestiegen war. Eine (Wechselstil) in erheblichem Maß, so daß zu An- 
noch größere Bedeutung als bisher erlangte der fang des 19. Jahrh. und bis in die Mitte hinein 
Wechsel, als im 17. Jahrh. in Frankreich das noch etwa 60 Wechselordnungen in Deutschland 
Indossament oder Giro (girare = umlaufen) bestanden. Diese Verschiedenartigkeit des geltenden 
aufkam. Lautete bis dahin der Wechsel nur auf Rechts gerade auf dem Gebiet des Wechselverkehrs 
Zahlung an die in demselben benannte bestimmte mußte mit Notwendigkeit zu großen Unzuträglich- 
Person, die dann selbst die Wechselsumme bei dem keiten in betreff des Verkehrs und der Rechtssicher- 
Bezogenen erheben mußte und nicht berechtigt war, heit führen, weshalb im Jahr 1847 Preußen auf 
den Wechselbrief an einen Dritten weiterzugeben, Anregung von Württemberg die sämtlichen deut- 
so wurde nunmehr der Wechsel an Order ausge= schen Staaten zu einer Konferenz zum Zweck der 
stellt, wodurch der Remittent berechtigt wurde, den Beratung eines Entwurfs einer allgemeinen deut- 
Wechsel durch einen kurzen Vermerk auf der Rück schen Wechselordnung nach Leipzig einlud. Auf 
seite an eine andere Person (Indossatar) zu über= dieser Konferenz, die vom 20. Okl. bis 9. Dez. 
tragen, welche letztere nun wieder durch einen 1847 tagte, wurde ein Entwurf festgesetzt, der so- 
gleichen Vermerk weiter indossieren konnte. So dann als deutsche Wechselordnung in den meisten 
konnte der Wechsel von Hand zu Hand gehen und deutschen Einzelstaaten im Weg der Landesgesetz- 
für eine unbegrenzte Reihe von Personen als gebung eingeführt wurde. Infolge Bundesbe- 
Zahlungsmittel dienen. Dadurch erst wurde er schlusses vom 23. Jan. 1862 wurde die deutsche 
geeignet, der Vermittler des Welthandels und Wechselordnung durch die sog. Nürnberger No- 
großen Geschäfts= und Geldverkehrs zu werden, # vellen vom Jahr 1857 ergänzt und in dieser Ge- 
und eine notwendige Folge hiervon war, daß die staltung durch Gesetz vom 5. Juni 1869 zum 
Wechselmessen ihre Bedeutung verloren, da nun Bundesgesetz und im Jahr 1871 nach Entstehung 
der Kaufmann selbst für seine Forderungen Wechsel' des Deutschen Reichs zum Reichsgesetz erhoben. 
 
	        

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