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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Skizze des Prozesses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • A. Skizze des Prozesses.
  • B. Formulare zu Klagen etc.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

98 
erklärt, und der Gläubiger kann ihn nun durch einen 
Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Der Vollstreckungsbe- 
fehl steht einem Versäumnißurtheil gleich und kann, wie 
dieses, binnen 14 Tagen — von der Zustellung durch 
den Gerichtsvollzieher an — durch Einspruch angefoch- 
ten werden (s. Formular 14); der Einspruch hemmt 
die Vollstreckung nicht, sondern diese geht ruhig weiter 
so lange, bis auf den Einspruch das Gericht anders 
entschieden oder die Vollstreckbarkeit aufgehoben hat. Ist 
mittlerweile das Geld 2c. vom Gerichtsvollzieher schon bei- 
getrieben worden, dann wird auf Antrag des Beklagten 
der Kläger zur Rückerstattung verurtheilt. 
Erhebt aber der Schuldner innerhalb der ihm im 
Zahlungsbefehl vorgesteckten 14 Tage oder auch nachher, 
so lange der Vollstreckungsbefehl noch nicht erlassen ist, 
Widerspruch (schriftlich oder mündlich, auch durch einen 
Stellvertreter, der in diesem Fall keine Vollmacht braucht) 
gegen den Zahlungsbefehl oder auch nur gegen einen 
Theil desselben, so verliert derselbe seine Kraft, und es 
steht dem Gläubiger frei, seinen Anspruch im Weg der 
ordentlichen Klage vor dem zuständigen Gericht binnen 
sechs Monaten weiter zu verfolgen. Gehört die Sache 
ohnehin vor's Amtsgericht, so braucht nicht mehr beson- 
ders Klage erhoben zu werden, sondern es genügt, den 
Gegner — schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Ge- 
richtschreibers — zur mündlichen Verhandlung zu laden. 
Der Schuldner seinerseits kann das auch thun, wenn es 
ihm darum zu thun ist, daß die Sache sich nicht lang hin- 
zieht, und er kann die Ladung gleich mit dem Widerspruch 
verbinden; thut er es nicht, so genügt es, wenn er auf 
den ihm zugestellten Zahlungebefehl schreibt: „Ich erhebe 
Widerspruch. N. N.“, und diesen, etwa per Post, an das 
Amtsgericht zurückgeschickt. (S. Form. 11.) 
Aus Vorstehendem ist ersichtlich, daß das Mahnver- 
fahren sich für den Gläubiger dann empfiehlt, wenn er 
vom Schuldner keinen Widerspruch zu befürchten hat, in- 
dem er da am raschesten zum Ziel kommt. Ist er für 
den Fall, daß der Schuldner Widerspruch erhebt, seiner 
Sache in allen Punkten vollständig sicher, so wird er da- 
mit nicht schlechter fahren, als im Weg der ordentlichen 
Klage. Ist er aber seiner Sache nicht ganz sicher, so 
riskirt er, wenn er zum Mahnverfahren greift, bei Wi-
	        

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