Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
B. Titulaturen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

9 
1) Hienach bleiben die früheren Vorschriften, welche die 
Form der an Seine Mojestät den König zu richtenden Vorstell- 
ungen betreffen, in Kraft. (Siehe die ersten Formulare der 
erstern Abtheilung. 
2) In Eingaben von Privaten und Rechtsanwälten an 
öffentliche Behörden und Stellen ist auf der ersten, halbge- 
brochenen Blattseite anstatt einer Anrede am oberen Rande links 
die Adresse (die ebenso auf dem Umschlag zu lauten hat, hier 
mit Beifügung des Sitzes der Behörde), z. B. „An das kfol. 
Staatsministerium des Innern,“ und der kurz zu fassende Be- 
treff nebst der Zahl und Art etwaiger Beilagen, am obern 
Rande rechts der Wohnort und das Datum anzugeben. Rechts 
unterhalb des Datums, in gleicher Höhe mit dem Schluß des 
Betreffs ist sofort mit dem sachlichen Vortrag zu beginnen. 
Auf der zweiten und den folgenden Seiten 8 die ganze 
Breite des Bogens mit Ausnahme eines gegen die Mitte des- 
selben frei zu lassenden mäßigen Raumes beschrieben werden. 
Auf den Schluß des sachlichen Vortrags hat unmittelbar die 
Namensunterschrift des Verfassers mit der im Nachstehenden 
bezeichneten Beifügung zu folgen, und zwar: 
a) in Eingaben an die Staatsministerien, dann an das 
oberste Landesgericht und den Verwaltungsgerichtshof: 
„Ehrerbietigst gehorsamst“ 
b) in Eingaben an die Central= und Kreisstellen: 
„gehorsamst“ 
0) in Eingaben an die übrigen Behörden: 
„gehorsam“. 
Doppelschriften (Duplikate) sind nur dann beizulegen, wenn 
deren Vorlage durch besondere Umstände geboten ist. Die Ein- 
gaben an den Staatsrath werden an Se. Mazjestät stylisirt mit 
dem Zusatz „zum Staatsrath“, ähnlich wie in dem unten folgen- 
den Fromular 5 der ersten Abtheilung. 
3) Die nämlichen Vorschriften gelten für die Form der 
amtlichen Berichte an vorgesetzte Behörden und Stellen, und ist 
bei diesen außerdem noch oberhalb der Adresse der Name des 
berichtenden Amts, dann unterhalb des Betreffs das Datum 
und die Geschäftsnummer des etwaigen veranlassenden Auftrags 
und der Name des Referenten anzugeben, falls der Berichter- 
statter nicht selbst der Referent ist. 
Amtliche Vorlagen an vorgesetzte Behörden und Stellen 
mittels Randberichts sind in allen Fällen zulässig, in welchen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment