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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Kaufvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

192 
Wenn ein Kaufvertrag aufzunehmen ist, so kommen, was 
die Personen und den Gegenstand des Geschäfts anlangt, alle 
die Rücksichten zur Sprache, welche im Abschnitt B vorgetragen 
worden sind. Doch ist nach der Eigenthümlichkeit dieses Vertrages 
noch Folgendes besonders zu merken: 
1) In Ansehung der Person des Verkäufers wird vor 
Allem vorausgesetzt, daß er über die Sache nach dem Zweck 
des Vertrags zu verfügen, also zur Uebertragung des Eigen- 
thums auf den Käufer berechtigt sei. Die desfallsigen Erkenntniß- 
quellen müssen (soferne es Immobilien betrifft) die Grund-, 
Hypothekenbücher, die Erwerbsurkunden 2c. darbieten. Der 
Käufer muß sich ferner nach den Eigenschaften, Vorzügen oder 
Mängeln, Rechten oder Lasten einer Sache erkundigen, und ob 
er in dem Fall ist, den fraglichen Gegenstand kaufen zu dürfen 
oder nicht, ob der Verkäufer wirklich Eigenthümer ist, und ob 
er im Stand ist, falls ein Dritter sich als Eigenthümer meldet 
und Herausgabe verlangt, den Kaufpreis zurückzuerstatten, den 
etwaigen Schaden zu ersetzen. 
2) In Ansehung des Käufers wird der Verkäufer wohl 
thun, auf die Zahlungsfähigkeit des Erstern zu sehen. 
3) Rücksichtlich des Gegenstandes sehen wir auf seine 
Verkäuflichkeit, oder ob die Sache rechtlich ein Gegenstand 
der Veräußerung sein kann, denn es gibt Sachen, welche nicht 
verkauft oder gekauft werden dürfen. So ist z. B. verboten, 
dem Vormunde Mündelgelder, dem Stiftungspfleger Stiftungs- 
güter zu verkaufen. Eben so wenig dürfen Forstbeamte Holz 
verkaufen. Ohne besondere Genehmigung der kompetenten Be- 
hörden dürfen keine Staats-, Kirchen-, Gemeinde= oder Mündel- 
gelder gekauft oder verkauft werden. Das früher bestandene 
Verbot des Verkaufs von Getreide auf dem Halm oder der 
Wurzel ist für Bayern aufgehoben durch den Landtagsabschied 
vom 18. Februar 1871. 
Der Gegenstand des Kaufs muß so genau bestimmt sein, 
daß kein Zweifel übrig bleibt, was der Verkäufer für den Kauf- 
preis dem Käufer überlassen und letzterer annehmen wollte, z. B. 
bei Grundstücken die Lage, Plan-Nummer, Flächengehalt und 
Umgrenzung 2c., bei Häusern Ort, Straße, Nummer, bei Pfer- 
den das Alter, Größe u. s. f. Auch die Zahlungszeit muß 
genau bestimmt sein; die Münzsorte in welcher der Kaufpreis 
zu bezahlen ist, muß nur dann angegeben werden, wenn es 
nicht in deutscher Reichswährung geschehen soll; Falls der Kauf- 
schilling nicht ganz erlegt wird, kann sich der Verkäufer bis zur
	        

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