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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Tauschvertrag.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

208 
sind, so muß von Herrn Peter Sorg auch in diesem Falle an 
Herrn Karl Keil für ein Pferd 300 M und für einen Ochsen 
150 “ unverzüglich bezahlt werden. 
Ort und Datum. Unterschrift. 2 Zeugen. 
(NB. Notarielle Beurkundung ist hier nöthig.) 
12. Der Pacht= und Miethevertrag. 
Dieser Vertrag — Pacht bei fruchtbringenden, Miethe bei. 
Sachen anderer Art genannt, (locatio conductio) — besteht 
in der Uebereinkunft, daß der eine Contrahent (locator, Ver- 
pächter, Vermiether) dem andern (conductor, Pachter, Miether) 
die Benutzung einer Sache für einen bestimmten Preis über- 
lassen soll. Körperliche und unkörperliche (Gerechtigkeiten), be- 
wegliche und unbewegliche Sachen können Gegenstand dieses 
Vertrags sein. 
Die Leistung des Pächters oder Miethers muß in der 
Regel in einer bestimmten Geldsumme bestehen, doch kann sie 
bei Pachtungen auch in Früchten festgesetzt werden, und zwar 
entweder in einer bestimmten Quantität von Früchten oder in 
einem Theile des Ertrags (Theilpacht). 
Der Vermiether oder Verpächter ist verpflichtet, den Ver- 
tragsgegenstand dem andern Contrahenten zu überliefern, den- 
selben während der Dauer des Verhältnisses in brauchbarem 
Stande zu erhalten, jede dem Pächter nachtheilige Veränderung. 
zu unterlassen, nothwendige Reparaturen vorzunehmen, die auf 
der Sache haftenden Lasten zu tragen, dem Pächter nothwendige- 
Verwendungen unbedingt, nützliche dann, wenn sie von bleiben- 
dem Vortheil für die Sache sind, zu ersetzen und demselben alle. 
Entschädigung zu leisten, wenn durch seine, des Verpächters. 
oder Vermiethers Schuld, dem Pächter die überlassene Be- 
nutzung entzogen oder geschmälert wurde. Der Verpächter muß 
dem Pächter die Pachtzeit aushalten, und nur 1) wenn der 
Miethsmann den schuldigen Miethzins nicht entrichtet, 2) das. 
verpachtete Objekt offenbar zu Grunde richtet, und aus einigen 
andern Gründen kann er seine Verbindlichkeit brechen. Der 
Pächter ist verbunden, das Pacht= (Mieth-) Geld bedungener 
Weise zu bezahlen, den Gegenstand nach Ablauf der Vertrags- 
zeit zurückzugeben, allen durch Verschulden, Nachlässigkeit, ver- 
tragswidrigen Gebrauch 2c. des Gegenstandes verursachten 
Schaden zu ersetzen.
	        

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