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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • Der Kaufvertrag.
  • Der Tauschvertrag.
  • Der Pacht- und Miethvertrag (auch Dienstmiethe-Vertrag, Bauvertrag etc.).
  • Der Lieferungsvertrag.
  • Spiel und Wette.
  • Der Gesellschaftsvertrag.
  • Genossenschaften.
  • Der Lehrvertrag.
  • Der Trödelvertrag.
  • Der Leihvertrag.
  • Verträge, durch welche Dienstbarkeiten bestellt werden.
  • Der Darlehensvertrag.
  • Der Bürgschaftsvertrag.
  • Die Caution.
  • Der Cessions- oder Abtretungs-Vertrag.
  • Die Expromission.
  • Die Novation.
  • Die Delegation.
  • Der Faustpfandvertrag.
  • Der Verwahrungsvertrag (Depositum).
  • Eheverlöbnisse und Eheverträge.
  • Einkindschaftung.
  • Abtheilung mit Kindern erster Ehe.
  • Der Adoptionsvertrag.
  • Der Leibrentenvertrag.
  • Der Leibzuchts- oder Leibgedingsvertrag.
  • Der Schenkungsvertrag.
  • Der Erbvertrag.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

312 
2. 
Sowohl die beiden Oheime, als auch die Vormünder der 
Stark'schen Kinder erster Ehe haben erklärt, daß sie in dieses 
väterliche Verlangen durchaus einwilligen. Ueberdies haben die 
Vormünder im Namen ihrer Mündel allen weiteren Ansprüchen 
auf das mütterliche Erbe entsagt, jedoch zugleich zur Sicherhett 
ihrer Pfleglinge die Verpfändung des ganzen vöäterlichen Ver- 
mögens und auch der überlassenen Immobilien gefordert. 
3. 
Der Vater hat diese Forderung bewilligt und sich dagegen 
vorbehalten, daß dieser Vertrag nie als eine Absonderung 
(Grundtheilung) seiner Kinder erster Ehe angesehen werden 
dürfe, und folglich seine väterliche Gewalt und die zwischen 
ihm und seinen Kindern bestehenden wechselseitigen Erbrechte 
nach ihrem ganzen Umfang fortdauern sollen. Gegenwärtiger 
Abtheilungsvertrag soll, nachdem ihn sämmtliche Interessenten 
unterschrieben und besiegelt haben, dem hiesigen Gerichte zur 
Bestätigung vorgelegt werden. 
N., dien 
Unterschriften. 
100. Der Adoptionsvertrag. 
Adoption (Wahlkindschaft) heißt die Handlung durch welche 
Jemand einen Anderen an Kindesstatt annimmt. Adoption im 
engeren Sinne wird sie genannt, wenn der Adoptirte zur Zeit 
der Adoption das Hauskind eines Andern war, Arrogation 
heißt sie, wenn dieses nicht der Fall ist. Dem, was hierüber 
schon in Abtheilung II im Abschnitt von der nichtstreitigen 
Rechtspflege gesagt ist, seien noch folgende Bemerkungen an- 
efügt. 
Wie Adoption ist in der Regel nur Denen gestattet, welche 
keine ehelichen Nachkommen haben, jedoch solche haben könnten 
(Castrate, Mönche, katholische Geistliche u. f. w. sollen nicht 
adoptiren), und wenigstens 18 Jahre älter sind, als die zu Ad- 
optirenden. Vormünder dürfen ihre Mündel nur unter ge- 
wissen Bedingungen adoptiren; auch Männern, welche noch nicht 
60 Jahre alt sind, ist es nur dann gestattet, wenn der zu Ad- 
opirende ihnen verwandt oder besonders ergeben ist, oder wenn 
der Adoptiovater kränklich ist. Das Wahlkind erhält den Na- 
men der Wahleltern, den adeligen Stand derselben aber nur
	        

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