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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
H. Die Versicherungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Immobiliar-Feuerversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • 1. Immobiliar-Feuerversicherung.
  • 2. Mobiliar-Feuerversicherung.
  • 3. Hagelversicherung.
  • 4. Viehversicherung.
  • 5. Lebensversicherung.
  • 6. Rentenanstalten (Kaiser-Wilhelmspende).
  • 7. Aussteueranstalten.
  • 8. Sparkassen-Tontinen.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

780 
Zehntel bei den Gebäuden, deren Bestimmung eine erhöhte 
Feuergefährlichkeit in sich schließt“*); um 2 Zehntel bei Ge— 
bäuden, welche mit Stroh, Schindeln oder ähnlichen leicht ent- 
zündlichen Materialien ganz oder theilweise eingedeckt und von 
anderen Gebäuden nicht über 10 Meter entfernt sind; um 2 
Zehntel bei Gebäuden in Ortschaften, deren Gliederung bei vor- 
herrschend weicher Dachung die Möglichkeit eines ausgedehn- 
teren Brandes nahe legt, soferne sie nicht 40 Meter von ande- 
ren Gebäuden gleicher Kategorie frei stehen. Gebäude, welche 
mit einem wegen höherer Feuergefährlichkeit höherem Beitrag 
unterliegenden Gebäude zusammenhängen, ohne durch eine bau- 
ordnungsmäßige Brandmauer vollständig geschieden zu sein, 
werden mit demselben Beitrag angelegt, wie das höher belastete 
Gebäude. Der Jahresbeitrag ist bei Beginn des Kalenderjahres 
fällig und ist ungetheilt im Voraus zu entrichten. — Das Ver- 
mögen der Anstalt besteht aus dem Vorschußfond, aus welchem 
vorschußweise diejenigen Entschädigungen geleistet werden, welche 
bis zur Erhebung der Beiträge sich ergeben. In den Vorschuß- 
fond fallen: 1. Die Beitrittsgebühr der Neueintretenden (10 Pfg. 
von 100 Mk. der Versicherungssumme), 2. die bei der Ver- 
waltung und den Geschäften der Anstalt anfallenden Geldstrafen, 
3. die der Anstalt anheimfallenden Entschädigungsgelder (z. B. 
wenn das Gebäude innerhalb 5 Jahren nicht wieder aufgebaut 
wird), 4. ein Theil der gesetzlichen Erhöhung des regelmäßigen 
Beitrags (s. Art. 68 des Gesetzes vom 3. April 1875). — 
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben werden dem 
nächsten Jahr zugerechnet, Ueberschüsse der Ausgaben über die 
Einnahmen einstweilen dem Vorschußfond entnommen; wenn 
aber die Ueberschüsse der Einnahmen mehr ausmachen, als die 
Hälfte der Gesammtsumme des Jahresbeitrags, so wird im 
nächsten Jahr immer ein halber Jahresbeitrag eingehoben; 
wenn dagegen die Ausgaben so groß sind, daß dadurch die 
Hälfte des Vorschußfonds aufgezehrt ist, so ist der letztere durch 
Einheben eines außerordentlichen Beitrags (nach Zehnteln der 
Jahresbeiträge) bis zu dem bisherigen Bestand und zwar höch- 
stens bis zu 4 Millionen Mark zu ergänzen. 
Jedes Mitglied der Anstalt hat das Recht, von derselben 
die Vergütung des Schadens zu verlangen, welchen seine ver- 
*) Das Verzeichniß dieser Gebäude sammt den Erhöhungsquoten ist 
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1875 bei- 
gefügt, abgedruckt in Bd. 45, Abth. 3 der Würzburger Volksausgabe.
	        

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