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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
J. Werthpapiere.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Arten derselben, Verjährung, Heimzahlung, Amortisation.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • 1. Arten derselben, Verjährung, Heimzahlung, Amortisation.
  • 2. Werth und Preis der Werthpapiere.
  • 3. Das Kursblatt.
  • 4. Kauf- und Verkauf von Werthpapieren.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

806 
so müssen z. B. Inhaber-Obligationen, die als Amtsbürgschaften 
hinterlegt werden, vinculirt werden, ebenso Inhaber-Obligationen, 
welche Gemeinden und Stiftungen gehören. Sollen solche Obli— 
gationen anderweitig veräußert oder von der Staatskasse, wenn 
sie zur Heimzahlung aufgerufen sind, eingelöst werden, so muß 
zuvor durch die dazu befugten Behörden ihre Devinculirung 
erfolgen. — In Preußen, Sachsen ꝛc. dient demselben Zweck 
das Außerkurssetzen eines Papiers: in Sachsen kann dies 
blos durch eine staatliche Behörde geschehen (soferne nicht eine 
Gesellschaft für ihre Papiere anderes bestimmt), in Preußen kann 
es jeder Eigenthümer eines Werthpapiers durch Anbringen einer 
entsprechenden Aufschrift auf der Rückseite desselben thun. Sollen 
vinculirte bezw. außer Kurs gesetzte Papiere wieder die Eigen- 
schaft gewöhnlicher Inhaber-Papiere erhalten, so kann nur die 
dazu ermächtigte staatliche Behörde (auch in Preußen) dies thun 
und den nöthigen Vermerk auf das Papier setzen. Außer Kurs 
gesetzte bezw. vinculirte Papiere sind natürlich „nicht lieferbar“, 
d. h. wer an der Börse ein Papier kauft, wird ein mit dem 
Vermerk der Außerkurssetzung versehenes nicht annehmen, weß- 
halb deren Veräußerung einem unrechtmäßigen Inhaber auch 
schwer gelingen dürfte. 
Für alle Fälle wird der Eigenthümer von Werthpapieren 
gut thun, sich ein genaues Verzeichniß derselben nach Gat- 
tung, Nummer 2c. anzulegen (um beim Abhandenkommen genau 
angeben zu können, was abhanden kam), und, wenn er sie selbst 
aufbewahrt, die Coupons und Talons") getrennt von der Haupt- 
urkunde zu halten; denn Obligationen und Aktien ohne Coupons 
wird ebensowenig Jemand kaufen, als Couponbogen ohne die 
Urkunde über das Kapital. 
Abhanden gekommene Werthpapiere können im deut- 
schen Reich und in den meisten europäischen Ländern auf ge- 
richtliches Verfahren für ungiltig erklärt (lamortisirt) werden. 
*) Der Talon ist eine Anweisung, gegen deren Vorzeigung dem In- 
haber neue Couponsbogen verabfolgt werden, wenn die mit dem Werth- 
papier ausgegebenen Coupons alle verbraucht sind. Manchen Werthpapieren 
sind keine Talons beigegeben, und wenn hier die Coupons zu Ende gehen, 
muß man das Werthpapier selbst vorzeigen, um weitere Coupons zu be- 
kommen; begreiflicherweise ist es immer unangenehm, eine solche Urkunde 
aus der Hand geben zu müssen, und ist daher das Beigeben von Talons 
sehr erwünscht.
	        

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