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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
bayrischer_sekretaer_1884
Title:
Der belehrende bayerische Sekretär.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Formularien
Place of publication:
Würzburg
Publishing house:
Stahel'schen Universitäts-Buch- & Kunsthandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1884
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

882 
ungen, b) die Versicherungen bei den beiden bayerischen Im- 
mobiliar-Brandversicherungsanstalten, c) Rückversicherungen. 
7. Von Urkunden über zinsbare Darlehen, welche 
gegen Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Me- 
tallen, Waaren, Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden 
(Lombarddarlehen), wird eine Gebühr von 2/10 vom Tausend der 
dargeliehenen Summe entrichtet (Mindestbetrag hier, wie bei 
jeder Gebühr, 20 Pf.), und zwar in der Regel durch Ver- 
wendung von Gebührenmarken oder gestempelten Formularen; 
zunächst ist der Aussteller dazu verpflichtet, dann aber auch 
Jeder, in dessen Hände die Urkunde vor entrichteter Gebühr 
kommt. Frei von der Gebühr sind a) Lombarddarlehen, welche 
das Deutsche Reich oder der bayerische Staat aufnimmt, b) Be- 
urkundungen über bloße Verlängerung der Rückzahlungsfrist 
eines Lombarddarlehens, c) Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser. 
8. Bei Vormundschaften werden, wenn das Vormund- 
schaftsvermögen über 200 Mark beträgt, als Gebühr zwei Zehntel 
der vollen Gebühr des Reichsgerichtskostengesetzes (s. Seite 875) 
erhoben, bei Spezialkuratelen nur ein Zehntel. 
9. Für die gerichtliche Auseinandersetzung einer Verlassen- 
schaft werden sechs Zehntel der vollen Gebühr des Reichsgerichts- 
kostengesetzes (s. Seite 875) erhoben, drei Zehntel aber nur, 
wenn minderjährige Erben betheiligt sind, und nur ein bis drei 
Zehntel, wenn die gerichtliche Thätigkeit nur in Maßnahmen 
zur Sicherstellung des Nachlasses, in Verkündigung letztwilliger 
Verfügungen, in Konstatirung über den Erbschaftsantritt und 
in Ermittelung der Erben oder in einzelnen dieser Handlungen. 
esteht. « 
10. Eine Einschreibung im Hypothekenbuch macht in der 
Regel 2 Mk., eine Hypothekschätzung 1 Mk. Gerichtsgebühr. 
11. Testamente und sonstige letztwillige Verfügungen 
(vom Notar aufgenommen oder ihm verschlossen übergeben) unter- 
liegen einer Gebühr von 10 Mk. 
E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen 
vom 26. März 1859. 
Gemeinrechtlich verjähren Klagen in der Regel in 30 Jahren; 
da aber bei den neueren Erwerbs= und Verkehrs-Verhältnissen 
ein so langer Zeitraum in vielen Fällen als unzweckmäßig er- 
scheint, so hat das obengenannte Gesetz für gewisse Arten von 
Klagen eine erheblich kürzere Verjährungsfrist bestimmt, wie folgt:
	        

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