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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 1. d. Verletzung d. relig. Empfindens. 95 
lästerung begeht; wer die Kirche oder ihre Einrichtungen und Gebräuche 
beschimpft; wer in einer Kirche beschimpfenden Unfug verübt; wer durch 
Thätigkeit oder Drohung Jemanden hindert, den Gottesdienst auszuüben 
(z. B. in die Kirche zu gehen); wer in einer Kirche den Gottesdienst 
oder einzelne Handlungen desselben durch Erregung von Lärm oder 
Unordnung vorsätzlich verhindert oder stört. 
Dieser Schutz wird ausgedehnt auf den Grabesfrieden, indem 
Grabschändungen verboten werden: wer unbefugt ein Grab zerstört 
oder beschädigt, oder wer an einem solchen beschimpfenden Unfug verübt, 
wird bestraft; ebenso derjenige, der unbefugt eine Leiche aus dem Ge- 
wahrsam der dazu berechtigten Person wegnimmt. (88 166 bis 
168 St. G. B.) 
Sachbeschädigung und Diebstahl, an Sachen begangen, die 
zum religiösen Dienst 2c. bestimmt sind, werden als „schwere"“ mit 
härteren Strafen belegt, ingleichen Brandstiftung an Kirchen. Kapellen rc. 
e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der 
Familienordnung. 
Die Familie bildet die erste Grundlage des Staates; der Staat kann 
das Familienleben nicht entbehren, wenn er sich nicht selbst in seinem 
Bestande gefährden will: der verheirathete Unterthan ist dem Staate eine 
weit größere Stütze wie der nichtverheirathete, denn er erhofft nicht 
nur für sich, sondern auch für seine Angehörigen Schutz und Vortheil 
vom Staate; an der Kinderzeugung, an dem Aufwachsen der Nachkommen 
in geordneten Familienverhältnissen, an deren Erziehung zu rechtlich 
denkenden Menschen, an ihrer Berufsausbildung und schließlichen Selb- 
ständigkeit hat der Staat ein hohes Interesse, das ihn unter allen Um- 
ständen zwingt, die Familienordnung, das Eheleben und das Eltern- 
und Kindesverhältniß zu schützen. Abgesehen von der später zu erörternden 
Beurkundung des Personenstandes (d. h. des Familienverhältnisses einer 
Person zur anderen, also von Mann und Frau — durch die Ehe- 
schließung —, von Eltern und Kind, oder von Geschwistern untereinander 
— Anmeldung der Geburt und des Todes —) greift der Staat in diese 
Verhältnisse strafrechtlich ein, indem er Störungen und Mißbrauch 
(Unzucht zwischen Eltern und Kind) mit schweren Strafen bedroht. 
Wer bereits verheirathet ist und eine neue Ehe eingeht, solange 
die erste noch nicht getrennt ist, und wer mit einer solchen Person unter 
dem Bewußtsein von deren anderweiter Ehe sich verheirathet (Doppelehe); 
wer als Ehegatte (Mann oder Frau) die eheliche Treue verletzt 
(Ehebruch (Al), gefährdet den Frieden und Bestand des ehelichen Lebens 
und wird dafür bestraft, im Falle des Ehebruches jedoch nur, wenn die 
Sche wegen desselben geschieden ist und der andere Ehegatte die Bestrafung 
eantragt. 
Zum Schutze des Kindes= und des Geschwisterverhältnisses wird 
mit Strafe bedroht: wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich ver- 
wechselt (Unterschiebung); Eltern und Kinder, die miteinander den
	        

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