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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
  • b. Schutz der Gesundheit (Körperverletzung etc.)
  • c. Schutz der Ehre (Beleidigung).
  • d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
  • e. Schutz des Eigenthums (Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, strafbarer Eigennutz etc.).
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

102 H. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Das menschliche Leben kann vernichtet werden unmittelbar, wie bei der 
Tödtung, oder auch mittelbar, wie bei der Aussetzung, wo dann erst 
Nahrungsmangel das Ableben herbeiführt. 
1. Unmittelbare Vernichtung menschlichen Lebens, also eine 
Handlung gegen einen Menschen, die an sich dessen Ableben herbeiführt, 
nennen wir Tödtung. Diese Tödtung kann mit den verschieden— 
artigsten Mitteln herbeigeführt werden: man kann einen Menschen mit 
dem Beil, mit dem Messer, durch einen Schuß, durch Gift, durch 
Schreck 2c. umbringen. Auch anscheinend harmlose Gegenstände sind 
unter gewissen Voraussetzungen geeignet, den Tod eines Menschen zu 
veranlassen: so kann ein Zuckerkranker, dem jeglicher Genuß von Zucker 
verboten ist, dadurch getödtet werden, daß ihm ein Anderer eine gewisse 
Menge Zucker beibringt. 
Tödtet Jemand mit Vorsatz einen Menschen, und hat er diese 
That mit Ueberlegung ausgeführt, dann wird er wegen Mordes mit 
dem Tode bestraft; hat er die Tödtung zwar gewollt, aber doch bei 
der Handlung selbst ohne Ueberlegung gehandelt, dann trifft ihn wegen 
Todtschlages Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. Die Tödtung bleibt 
selbst dann strafbar, wenn sie auf ernstliches und ausdrückliches Ver- 
langen des Getödteten erfolgte, nur eine mildere Strafe tritt alsdann 
ein; dasselbe geschieht, wenn der Tod durch Fahrlässigkeit verursacht ist 
und wenn eine Mutter ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der 
Geburt vorsätzlich tödtet. 
14) Der Unterschied zwischen Mord und Todtschlag liegt darin, ob die That mit 
Ueberlegung ausgeführt ist. Den Tod des Anderen herbeizuführen beabsichtigt 
sowohl der Todtschläger als auch der Mörder. Beide haben sich vorgenommen, 
ein Menschenleben zu vernichten; aber während der Mörder nun mit kalter Ueber- 
legung ans Werk geht, seine Vorbereitungen trifft und den ahnungslos vorüber- 
ehenden Gegner aus sicherem Versteck erschießt, denkt der Todtschläger unter Um- 
ständen noch gar nicht daran, seinen Feind schon heute umzubringen, der mag 
ruhig noch ein paar Tage leben, entgehen wird er ihm schon nicht. Unglücklicher- 
weise muß der Andere ihn aber nun heute gerade wieder herausfordern, sie 
beschimpfen sich gegenseitig, sprechen sich in eine ungeheure Erregung hinein, und in 
seiner sinnlosen Wuth stößt er dem verhaßten Feinde, dem er schon längst den Tod 
geschworen hatte, das Messer schon heute in die Brust. Gewollt hat auch dieser 
Mann den Tod des Anderen, besonders auch in dem Augenblick, als er mit dem 
Messer zustieß; aber daß er in dem Moment des Stoßes mit Ueberlegung 
gehandelt hat, kann man nicht behaupten. 
Das keimende Leben wird geschützt durch Androhung von Zucht- 
hausstrafe: für diejenige Schwangere, die ihre Frucht vorsätzlich abtreibt 
oder im Mutterleibe tödtet, und für diejenige Person, die für diese Zwecke 
geeignete Mittel bei einer Schwangeren angewendet oder ihr beigebracht 
oder ihr solche gegen Entgelt verschafft hat. 
2. Mittelbare Vernichtung geschieht durch eine Handlung, die 
durch sich selbst nicht das Ableben verursacht, die aber in ihren Folgen 
zu diesem Ende führen muß, wenn nicht ein anderer Mensch eingreift 
und die von dem Thäter beabsichtigte Wirkung ausschließt. Das ist
	        

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