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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

112 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
5. Mittel, Werkzeuge 2c., mit denen die Handlung vorgenommen 
wurde; 
6. ob eine vorläufige Festnahme oder Beschlagnahme statt- 
gefunden hat; 
7. ob Gefahr im Verzuge ist, besonders ob Verdacht besteht, daß 
der Thäter, z. B. weil stellenlos, entfliehen oder vielleicht die Spuren 
der That vernichten werde; 
8. Angaben der Zeugen und Beweismittel; 
9. sonstige Verhältnisse, Vorkommnisse 2c., deren Erwähnung der 
Beamte für wesentlich hält; 
10. bei Körperverletzungen ist ein ärztliches Attest beizubringen; 
11. bei Antragsdelikten, die oben mit (A) bezeichnet sind, ist ein 
ausdrücklicher Strafantrag zu stellen (Muster 7, Theil IV) oder eine 
entsprechende unzweideutige Erklärung in das Protokoll aufzunehmen, 
das aber dann von dem Antragsteller zu unterzeichnen ist. 
Der Beamte gewöhne sich, in dieser Reihenfolge seine Anzeige zu 
erstatten; er wird dann ftets eine innerlich wohl geordnete Arbeit ab- 
geben und Rückfragen 2c. vermeiden. — 
Die weitere Aufklärung der Sache erfolgt unter Leitung oberer 
Polizeibeamten (Polizeikommissare) und der Staatsanwaltschaft, die 
schließliche Berhängung der Strafe durch das Gericht. Die Schöffen- 
gerichte sind im Wesentlichen zuständig für die Aburtheilung aller 
Uebertretungen, derjenigen Vergehen, die mit höchstens drei Monaten 
Gefängniß oder 600 Mark Geldstrafe bedroht sind, sowie von einfachem 
Diebstahl, einfacher Unterschlagung, einfachem Betruge, einfacher Sach- 
beschädigung, insoweit in diesen Fällen der angerichtete Schaden 25 Mark 
nicht übersteigt. — Bei allen anderen Strafthaten sind die Straf- 
kammern der Landgerichte zuständig, abgesehen von einzelnen schweren 
Verbrechen, wie Mord, Todtschlag 2c., deren Aburtheilung durch besondere 
Schwurgerichte erfolgt, und den vereinzelten Fällen, in denen, wie 
bei Hochverrath gegen den Kaiser, das Reichsgericht schon in erster 
Instanz zu entscheiden hat. — 
Zur Sicherung der späteren Aburtheilung und Strafvollstreckung 
sind, wie S. 39, § 6. C. 6 bereits erörtert, häufig besondere Maßnahmen 
erforderlich, um das Beweismaterial zu erhalten: Durchsuchung und 
Beschlagnachme derjenigen Gegenstände, mit denen die Strafthat be- 
gangen ist, oder die, wie gestohlenes Geld rc., durch dieselbe erlangt 
sind; um Flucht des Thäters, Vernichtung von Spuren, Beeinflussung 
von Zeugen zu vermeiden: Verhaftung des Angeschuldigten. So- 
wohl Durchsuchung und Beschlagnahme, als auch Verhaftung des Ange- 
schuldigten sollen grundsätzlich nur auf richterliche Anordnung erfolgen. 
Erachtet der Staatsanwalt deren Vornahme im Laufe der Untersuchung 
für erforderlich, dann hat er bei dem Richter den Erlaß eines Haus-
	        

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