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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. III. Die Verhängung der Strafe. 113 
suchungs= oder Haftbefehls zu beantragen. Nur wenn dieser zu 
spät kommen würde, wenn also Gefahr im Verzuge liegt, sind der 
Staatsanwalt und auch dessen Hülfsbeamte (Polizei-Leutnant rc.) zur 
selbständigen Anordnung dieser Maßregeln befugt. An sich ist also 
auf diesem Gebiete nur der Richter zuständig, nur unter gewissen Vor- 
aussetzungen auch Staatsanwalt und Polizei. 
Ueber das Recht der Polizei zur Durchsuchung und Beschlagnahme 
sowie zur vorläufigen Festnahme ist bereits S. 39, 8 6. C. 6 ausführlich 
gesprochen; hier handelt es sich nur noch darum, die allgemeinen Vor- 
aussetzungen zu betrachten, unter denen die richterliche Anordnung 
einer Verhaftung überhaupt zulässig ist, da diese Voraussetzungen 
aa bei polizeilichem Einschreiten nach dieser Richtung hin vorliegen 
müssen. 
Verhaftung des Angeschuldigten darf nur angeordnet werden, 
wenn er der That dringend verdächtig erscheint und wenn außer- 
dem der Verdacht der Flucht oder Thatsachen gegen ihn vorliegen, 
aus denen zu schließen ist, daß er: 
1. entweder Spuren der That vernichten, 
2. oder, daß er Zeugen oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage, 
3. oder, daß er Zeugen dazu verleiten werde, sich der Zeugnißpflicht 
zu entziehen. 
Dieser Verdacht ist aber in jedem einzelnen Falle aus be- 
sonderen Verhältnissen des Angeschuldigten, aus seinem Verhalten rc. 
zu beweisen. Nur der Fluchtverdacht gilt allgemein als begründet: 
1. wenn die Strafthat ein Verbrechen ist (da dann meist eine be- 
sonders hohe Strafe zu erwarten ist); 
2. wenn der Angeschuldigte ein Heimathloser oder Landstreicher oder 
nicht im Stande ist, sich über seine Person auszuweisen (da er, 
wenn man ihn laufen ließe, zur gerichtlichen Verhandlung nur 
schwer oder auch gar nicht zur Stelle zu schaffen wäre); 
3. wenn der Thäter ein Ausländer ist (Gründe wie unter 2). 
Ueber die Sonderstellung der „Uebertretung" bezüglich der Ver- 
haftung siehe unter „polizeiliche Zwangsbefugnisse", S. 45. 
Hatte sich der Thäter schon geflüchtet, bevor seine Verhaftung vor- 
genommen werden konnte, dann wird er durch einen „Steckbrief“ 
verfolgt. 
Dieser Steckbrief ist eine öffentliche Bekanntmachung, die unter 
kurzer Schilderung der begangenen Strafthat und unter Angabe eines 
Signalements zur Verhaftung des Flüchtigen auffordert, und kann nur 
vom Richter oder Staatsanwalt erlassen werden und nur dann, wenn 
bereits ein Haftbefehl gegen den Angeschuldigten ergangen ist. Nur 
wenn ein Festgenommener aus dem Gefängnisse entweicht oder sich 
sonst der Bewachung entzieht, ist steckbriefliche Verfolgung ohne Haft- 
befehl statthaft. Auch die Polizeibehörden sind in diesen Fällen zum 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 8
	        

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